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Landgericht Berlin untersagt Lockwerbung von Amazon

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012,Az. 91 O 27/11


Landgericht Berlin untersagt Lockwerbung von Amazon

Bei Tiefstpreisen von Versandhändlern im Internet die für einen Zeitraum von lediglich zwei Stunden gelten, muss der Internethändler Sorge dafür tragen, dass die angebotenen Produkte für den Zeitraum von zumindest einer halben Stunde vorrätig sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine ausreichende Anzahl von Kunden von dem angebotenen Tiefstpreisen und dem damit einhergehenden Werbeeffekt profitieren kann. Sind die Produkte jedoch innerhalb kürzester Zeit bei einer solchen Aktion vergriffen, so handelt es sich um ein unzulässiges Lockangebot, welches den Verbraucher einseitig benachteiligt und in dessen Entscheidungsfreiheit eingreift.

Sachverhalt
Klägerin ist der Bundesverband für Verbraucherschutz. Beklagte ist das Internetversandhandelsunternehmen Amazon. Dieses hat eine Sonderverkaufsaktion unter dem Namen „Cyber Monday“ erstmals im Jahr 2010 gestartet und folgte damit einer langjährigen amerikanischen Tradition zu Thanksgiving. Ab 10 Uhr wurden jeweils für einen Zeitraum von zwei Stunden fünf Produkte zu einem erheblich gesenkten Preis angeboten. Die Produktauswahl ist von den Kunden im Rahmen einer wochenlang durchgeführten Abstimmung erfolgt.

Die Klägerin verlangt die Unterlassung derartiger Sonderaktionen, da die Produkte teilweise bereits nach Sekunden ausverkauft gewesen sind. Der Hinweis, dass die Produkte nur vorhanden seien, „solange der Vorrat reiche“, ändere hieran nichts. Die Produkte ließen sich nach dem Ausverkauf in der Sonderaktion zu den regulären Preisen auch weiterhin bei der Beklagten bestellen. Die Beklagte habe ferner lediglich das Ziel gehabt möglichst viele Kunden anzulocken und diese zum Kauf von Produkten mit regulären Preisen zu veranlassen. Die zweistündige Sonderaktion habe beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er habe auch für zwei Stunden die Gelegenheit die entsprechenden Produkte zum reduzierten Preis zu erwerben.

Die Beklagte trägt vor, vom großen Erfolg der Aktion überrascht gewesen zu sein und daher nicht ausreichend Ware vorrätig gehabt zu haben. Sie habe mittels mathematischer Formeln den zu erwartenden Absatz errechnet und für die Aktion ein Vielfaches dieser Menge eingeplant. Dies habe sich jedoch erst im Nachhinein als nicht ausreichend erwiesen. Ein Vorwurf sei ihr nicht zu machen.

Entscheidung
Das LG Berlin entschied, dass diese Sonderaktion gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG verstößt. Demnach verstößt ein Unternehmen gegen den sachlichen Wettbewerb, wenn er die Verbraucher nicht darüber aufklärt, dass er gegebenenfalls nicht in der Lage sein wird, die jeweilige Ware für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum beworbenen Sonderpreis zur Verfügung zu stellen. Demnach liegt das Verschulden der Beklagten nicht in der nicht ausreichenden Vorratsmenge sondern einzig im fehlenden Hinweis an den Verbraucher.

Unstreitig waren zu wenige Produkte bevorratet worden. Die von der Beklagten verwendeten Formeln zur Berechnung der Nachfrage sind nicht nachvollziehbar. Die vermeintlichen Erfahrungswerte erscheinen willkürlich und geschätzt. Ein Hinweis auf diese nicht ausreichende Menge ist nicht erfolgt. Es wurden lediglich der Zeitraum der Aktion und ein allgemein begrenzter Vorrat mitgeteilt. Darüber, dass manche Produkte nur für Sekunden verfügbar sind, wurde nicht aufgeklärt. Aufgrund der vorher erfolgten erheblichen Werbung und des großen Kundenansturmes musste die Beklagte gerade damit rechnen, dass es zu schnellen Ausverkäufen kommt und hätte entsprechend disponieren müssen. Der Kunde erwartet bei einem Zeitraum von zwei Stunden zumindest eine Verfügbarkeit von mindestens einer halben Stunde. Anderenfalls stellen sich diese Angebote als unzulässige Lockangebote zur Kundenbindung dar.

Fazit
Das Landgericht Berlin hat die Anforderungen an die Bevorratung von Produkten bei Sonderaktionen hoch angesetzt, um den europaweit umgesetzten hohen Standards für den Verbraucherschutz zu entsprechen. Anders als im realen Schlussverkauf kann der Kunde bei Bestellungen im Internet nicht abschätzen, wie viel Ware noch vorrätig ist. Er muss daher zumindest die reale Möglichkeit haben, diese Produkte auch erwerben zu können. Anderenfalls würde er lediglich angelockt und dann auf Produkte mit regulären Preisen verwiesen.

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012,Az. 91 O 27/11


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