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Kosmetikproduzent verklagt Mittbewerber wegen "unsichtbarem" Anti-Schweißmittel


Kosmetikproduzent verklagt Mittbewerber wegen "unsichtbarem" Anti-Schweißmittel

Ein Anti-Schweißmittel bringt Juristen zum Schwitzen: Zwei Produzenten von Anti-Schweißmitteln stehen vor Gericht wegen einer vermeintlich irreführenden Werbung einer Partei.

Kosmetikproduzent wirbt mit "unsichtbarem" Anti-Schweißmittel

Da beide Parteien Anti-Schweißprodukte produzieren und diese unter anderem auf demselben deutschen Markt vertreiben, liegt ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis vor: einer der Voraussetzungen für Streitigkeiten im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Einer von ihnen machte in einem Fernsehspot auf eines seiner neuesten Produkten aufmerksam, dessen Besonderheit darin liegen soll, dass es auf schwarze Kleidungsstücke keine farblich erkennbaren Rückstände hinterlassen würde. Dabei bediente er sich Formulierungen wie "Das beste Deo gegen gelbe Flecken", "Der Nummer 1 Schutz gegen Deo-Flecken" und "Schwarz bleibt schwarz". 

Mittbewerber wittert Irreführung von Verbrauchern - und klagt

Der Mittbewerber sah darin eine Irreführung von Kunden, da hier nicht nur falsche Versprechungen gemacht würden, sondern auch Unwahrheiten verbreitet würden. So zog er vor Gericht und erwirkte letztlich erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den werbenden Mitbewerber. Das zuständige Landgericht Düsseldorf begründete sein Urteil unter anderem damit, dass die Behauptungen "Das beste Deo gegen gelbe Flecken" und "Der Nummer 1 Schutz gegen Deo-Flecken" allein schon deshalb geeignet sind, Verbraucher in die Irre zu führen, weil es sich bei dem beworbenen Produkt des Verfügungsbeklagten um kein Deo handelt, sondern um ein Antitranspirant. Der Unterschied zwischen den beiden Anti-Schweißmitteln liegt darin, dass ein Antitranspirant den Stoff Aluminiumhydroxychlorid enthält. Dieser Stoff bindet Gerüche und übertüncht sie nicht nur, wie es bei einem einfachen Deo der Fall ist. 

Auch die Behauptung "Schwarz bleibt schwarz" wollten die Richter nicht gelten lassen. Denn der Verfügungskläger hat vorgeführt, dass das Produkt des Verfügungsbeklagten nicht hält, was in der Werbung versprochen wird. Anders als versprochen bleiben nach dem Gebrauch des Produkts sehr wohl erkennbare Rückstände auf schwarzer Kleidung zurück. 

Keine Probleme hinsichtlich Frist

Schließlich sahen die Richter in dem verhältnismäßig späten Eingang des Antrages auf einstweilige Verfügung kein Hindernis für deren Erlass. Der ständigen Rechtsprechung folgend vertritt das Landgericht die Ansicht, "dass die Zeitspanne zwischen der Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers bis zur Einreichung des Verfügungsantrages ohne jegliche Begründung jedenfalls vier Wochen betragen darf". Allerdings darf diese Frist von vier Wochen auch überschritten werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, "wenn die Umstände des Falles dies begründet erscheinen lassen, weil beispielsweise eine weitere Sachaufklärung, eine Abmahnung, Vergleichsgespräche, Auslandskorrespondenz mit Übersetzertätigkeit oder aufwendige Recherchen erforderlich waren". Vorliegend machte der Verfügungskläger glaubhaft, dass er von dem streitgegenständlichen Werbespot erst am 10.05.2013 Kenntnis genommen habe. "Erst am 04.06.2013 hätten ihm nach einer Auswertung verschiedener Tests genügend Anhaltspunkte für eine Abmahnung des Antragsgegners vorgelegen". Diese Umstände rechtfertigen es, den Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung trotzdem zu akzeptieren.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.7.13, Az. 14c O 94/13 


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