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Kopierwerk muss nicht zahlen

LG München I, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. 7 O 16629/08


Kopierwerk muss nicht zahlen

Das auf die Herstellung von Filmen spezialisierte Unternehmen Arri kann nicht wegen Schäden an einer Kopie der Stauffenberg-Verfilmung „Operation Walküre“ in Anspruch genommen werden, da es in der Filmindustrie allgemein üblich ist, dass die Versicherung eines Filmproduzenten keine Entschädigungszahlungen von einem Kopierbetrieb verlangen kann, wenn in dem Werk ein Schaden am Negativ eines Films entsteht. Dies hat das Landgericht München I unter Berufung eines entsprechenden Handelsbrauchs entschieden (LG München I, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. 7 O 16629/08).

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Jahr 2007 wurde in Berlin ein Hollywoodfilm namens „Operation Walküre“ gedreht. Am Film war u. a. der weltweit bekannte Schauspieler Tom Cruise beteiligt. Inhalt des gedrehten Streifens war die Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus, die maßgeblich durch Claus Schenk Graf von Stauffenberg ausging. Große Teile des Films wurden in einem Berliner Gebäudekomplex, dem sogenannten Bendlerbock, gedreht. Am Filmmaterial war einige Zeit nach Drehschluss ein Schaden in Höhe von ca. 300.000 € entstanden, sodass ein aufwendiger und teurer Nachdreh der Szenen im Bendlerbock erforderlich wurde. Hierzu mussten bereits zurückgebaute Kulissen wieder aufgebaut und Schauspieler wieder nach Berlin gebracht werden. Sämtliche Kosten wurden durch die US-amerikanische Versicherung Fireman's Fund, welche einem der Produzenten des Films Versicherungsschutz gewährt hatte, übernommen.

Die amerikanische Versicherung forderte deshalb mit ihrer Klage an das örtlich und sachlich zuständige LG München I Regress von dem Münchner Kopierbetrieb Arri, welcher für die Entwicklung der Filmspuren der Stauffenberg-Verfilmung verantwortlich war. Die Klägerin begründete dies damit, dass der Schaden am Filmmaterial sich in den Räumen des Kopierbetriebs ereignete. Ob dies auch tatsächlich zutrifft, ließ sich allerdings nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Kaufmänner im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die Beklagte machte gegen die Klage die Einrede geltend, in Deutschland existiere ein Handelsbrauch, nachdem Versicherungen für Schäden der vorliegenden Art keinen Regress in Anspruch nehmen könnten.

Handelsbrauch führt zu Präklusion - Auszug aus den Urteilsgründen
Das LG München I schloss sich der Ansicht der Beklagten an. Es stellte fest, dass es in der Filmbranche einen Brauch gibt, nach dem Schäden an Kopien von der Versicherung übernommen werden. Teil des Brauchs sei auch, dass die Versicherung keine Regressforderungen an das Kopierunternehmen stellt. Die zuständige Zivilkammer wies die Klage der Versicherung deshalb ab.

Zu diesem Schluss gelang das Gericht, nachdem es einen Sachverständigen gehört hatte. Dieser wurde beauftragt, um zu klären ob der behauptete Brauch existiert. Das auf diese Weise erlangte Gutachten bestätigte die Existenz des Brauchs. Dieser könne allerdings nur gelten, wenn die Beklagte die Schäden nicht vorsätzlich hervorgerufen hatte, so die Richter. Nachdem das Gericht hierzu Untersuchungen in Form von Zeugenbefragungen durchgeführt hatte, gelang es zu der Überzeugung, dass keine Vorsatztat vorliegt. Damit konnte der Brauch Anwendung finden und die Klage abgewiesen werden.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Für den juristischen Laien klingt das Urteil des LG München I wohl eher befremdlich. Schließlich wird die Entscheidung maßgeblich auf einen Brauch gestützt. Bei diesem handelt es sich allerdings um einen sogenannten Handelsbrauch. Dies sind durch kollektive Praktizierung entstandene und damit verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitten. Sie können sich nur unter Kaufleuten entwickeln und haben kraft Gesetzes eine rechtlich erhebliche Wirkung. § 364 HGB schreibt vor, dass sie bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen sind. Sie sind hierdurch in der Lage (wie hier), Klagen zum Scheitern zu bringen.

LG München I, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. 7 O 16629/08


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