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Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12


Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

BGH: Bei fehlendem Haftungszusammenschluss ist Bezeichnung „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ ohne entsprechenden Hinweis als Kanzleibezeichnung unzulässig.

Der Bundesgerichtshof entschied am 6. November 2013 bei einem Fall, bei dem es um die Zulässigkeit bestimmter Werbeaussagen in Bezug auf eine von einem Rechtsanwalt und einem auch als Steuerberater qualifizierten Wirtschaftsprüfer gebildete Bürogemeinschaft ging. 

Der Beklagte ist ein Rechtsanwalt, der auf seinen Briefbögen das besonders hervorgehobene Logo „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ verwendete. Die Klägerin verlangte von dem Rechtsanwalt, das Verwenden des in dieser Form gestalteten Briefbogens zu unterlassen. Der Rechtsanwalt weigerte sich, diesem Verlangen zu entsprechen. Sowohl das in Folge am 22.02.2012 urteilende Landgericht Hof als auch das als Revisionsinstanz am 02.07.2012 entscheidende Oberlandesgericht Bamberg hielten die Klage für unbegründet. Von der Klägerin wurde unter Hinweis auf ein Urteil des LG Karlsruhe (Az. 14 O 124/10, ) aus dem Jahr vorgetragen, die Briefkopf-Reihung „Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ erwecke den Eindruck, dass es sich dabei um Mitgesellschafter einer gemeinsamen Partnergesellschaft, Anwalts-GmbH oder sonstigen Haftungsgemeinschaft handele. Dieser Ansicht mochten sich die Hofer und Bamberger Richter unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes des kritisierten Briefbogens nicht anschließen. 

Ganz anderer Meinung war der angerufene 1. Zivilsenat des BGH. Die Bundesrichter gingen auf frühere BGH-Entscheidungen hinweisend davon aus, dass Bezeichnungen wie „Rechtsanwalt und Notar“ oder „Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ im Verkehr als 

Aussage verstanden werden, es mit einer gemeinsamen Kanzlei der verschiedenen Berufsträger zu tun zu haben. Durch das als Blickfang gestaltete Logo „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater” könne der unbefangene Betrachter in diesem Sinn davon ausgehen, dass er es mit einer Anwaltskanzlei gemäß § 9 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu tun hat, der sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Partner und nicht nur lediglich in loser Kooperation angeschlossen haben. Für den Verbraucher sei es durch die Kurzbezeichnung schlüssig geworden, dass die drei Rechtsanwälte umfassende Kanzlei nicht nur anwaltliche Dienstleistungen anbiete, sondern auch in den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung qualifiziert tätig werde. Es mangele an einem deutlichen Hinweis auf den fehlenden Haftungszusammenschluss der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Daran ändere auch nicht die, in kleinerer Schrift, seitlich auf dem Briefbogen angefügte Erläuterung der Qualifikation der Mitarbeiter in der Bürogemeinschaft. Der ferner angebrachte Hinweis „in Kooperation“ sei nur bei ausgesprochen sorgfältiger Lektüre des Briefbogens erkennbar und nach der Alltagserfahrung einem Durchschnittsmandanten in der Regel nicht auffällig. 

Der irrig eine Sozietät annehmende Ratsuchende wäre als Mandant schlechter gestellt, da die Vorteile, die ihm bei Beratung oder bei Übernahme seines Falls durch eine Sozietät zugute kommen würden (u.a. gemeinsame Haftung), bei einer Kooperationsgemeinschaft nicht gegeben sind. Daher ist das Logo „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ irreführend und wettbewerbswidrig. Der Klage wurde stattgegeben. 

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12


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