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Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10


Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Anbieter von Druckerpatronen die Original-Bildmotive des Herstellers auch für fremde Druckerpatronen verwenden darf, oder ob eine unlautere Rufausnutzung vorliegt. Die Richter haben entschieden, dass alleine die Nennung eines Kennzeichens noch keine wettbewerbswidrige Rufausnutzung begründet.

Die Klägerin ist Herstellerin von Druckerpatronen, die sie mit unterschiedlichen Bildmotiven versieht. Es handelt sich um die Firma EPSON Deutschland GmbH, die Drucker, Druckerpatronen und Zubehör vertreibt. Ihre Druckpatronen versieht die Klägerin mit verschiedenen Bildmotiven wie Sonnenschirmen, Badeentchen und Teddybären, um eine Zuordnung zu den jeweiligen Druckern zu erleichtern. Das Bildmotiv auf der Druckerpatrone stimmt jeweils mit der in der Patrone befindlichen Tinte überein. Enthält eine Patrone mehrere Farben, befindet sich auf der Verpackung zu jeder Farbe jeweils ein zugehöriges Bild. Die Beklagten gehören zu dem Unternehmen Pelikan, das gleichfalls Drucker, Druckerpatronen und Zubehör vertreibt. In ihrem Sortiment befinden sich jedoch nicht ausschließlich EPSON-Produkte, sondern auch Modelle anderer Hersteller, die unter anderem auch für die EPSON-Drucker verwendbar sind. Die Verpackungen dieser Druckerpatronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Produkte von EPSON.

Die Klägerin sieht in der Übernahme dieser ähnlichen Bildmotive eine unlautere und nach dem Wettbewerbsrecht unzulässige Rufausnutzung. In erster Instanz begehrte sie Auskunft, Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht. Das Gericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten war in nur sehr geringem Umfang erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit sind die Richter der Rechtsprechung der Berufungsinstanz nicht gefolgt, die eine unlautere Rufbeeinträchtigung der Klägerin bejaht hatte. Die Verwendung der streitgegenständlichen Bildmotive durch die Beklagten für die Produkte anderer Hersteller sei dazu geeignet, die Zuordnung zum EPSON-Unternehmen zu schwächen. Sie gehe über das rechtlich zulässige Maß hinaus, das im Rahmen einer vergleichenden Werbung gestattet sei. Der BGH klassifiziert die Bildmotive als dem Wettbewerbsrecht unterliegende Kennzeichen, da die angesprochenen Verkehrskreise diese dem klagenden Unternehmen zuordnen. In ihrer Begründung nehmen die Richter jedoch eine Differenzierung vor und verfolgen einen anderen Ansatz. Der BGH kann nicht erkennen, dass die Verbraucher angesichts der durch die Beklagten verwendeten Bildmotive in ihrer Unterscheidungskraft beeinträchtigt sind.

Neben einer eventuell vorliegenden Herabsetzung, Verunglimpfung und Beeinträchtigung der streitgegenständlichen Zeichen war auch eine unlautere Rufausnutzung zu berücksichtigen, die eine Unzulässigkeit vergleichender Werbung begründen kann. Laut § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie hinsichtlich irreführender und vergleichender Werbung ist eine vergleichende Werbung unlauter und damit unzulässig, wenn das verwendete Fremdzeichen verunglimpft oder herabsetzt wird. Für die BGH-Richter kam dieser Punkt im verhandelten Fall jedoch nicht in Betracht und somit auch kein Verbot der vergleichenden Werbung durch die Beklagten. Eine Rufausnutzung ist bei der Durchführung einer vergleichenden Werbung in vielen Fällen nicht zu vermeiden. Offen bleibt, ob dem Werbenden, der sich auf das Produkt eines Wettbewerbers bezieht, eine schonendere und sorgfältigere Durchführung seiner Werbung zugemutet werden kann. Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten, sondern muss sich am Einzelfall und dessen Umständen orientieren. Hier ist zwischen den Interessen des Werbenden, des Zeicheninhabers und der angesprochenen Verkehrskreise abzuwägen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Besitzer von EPSON-Druckern vor allem an den Bildmotiven orientieren. Aus diesem Grund muss es den Beklagten erlaubt sein, die unterschiedlichen Drucker nicht alleine mit Bestellnummern, sondern auch mit Bildmotiven in abgewandelter Ausführung zu versehen. Diese Praxis berücksichtigt gleichfalls das Interesse der Verbraucher.

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10


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