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Keine Weiterveräußerung von Download-Dateien (Hörbuch)

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 49/11


Keine Weiterveräußerung von Download-Dateien (Hörbuch)

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass E-Books nach wie vor nicht weiterverkauft werden dürfen. Bisher existiert keine einheitliche Rechtsprechung, da dieses Thema von Rechtsexperten und Gerichten unterschiedlich beurteilt wird.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte ist ein Telemediendienstunternehmen, das Hörbücher zum Download anbietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es, dass der Käufer lediglich zur Nutzung der heruntergeladenen Datei berechtigt ist, nicht jedoch das Eigentum und damit die Verwertungsrechte erwirbt. Die Datei steht ihm nicht zur freien Verfügung wie ein Buch in der klassischen Printversion.

Die Klägerin sieht in dem Verbot der Weiterveräußerung der erworbenen Download-Datei einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 17 Abs. 2 UrhG. Entsprechend der Ausführung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme zwischen der Beklagten und dem Käufer der Download-Datei ein Kaufvertrag zustande. Die streitgegenständliche Klausel verhinderte die rechtmäßige Übertragung des Kaufgegenstandes und die damit verbundene freie Verfügbarkeit.

Erwirbt ein Käufer ein Hörbuch in Form einer Download-Datei, stellt sich die Situation nicht so einfach dar wie der Erwerb eines Buches in Printform. Das Papierbuch darf er jederzeit weiterveräußern, das Hörbuch als Download-Datei dagegen nicht. Der Erwerb der Download-Datei erfolgt über ein spezielles Download-Programm, an dem der Inhaber dem Käufer ein Nutzungsrecht einräumt. Auf diese Weise ist der Käufer in der Lage, das Hörbuch in Form einer Download-Datei auf seinen Computer herunterzuladen und dort zu speichern. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, die ein Verbotsrecht darstellt. Aus diesem Grund räumt der Rechteinhaber den Nutzern der Software ein Vervielfältigungsrecht ein. Die Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen hat eine Rechtsangleichung des Urheberrechtsschutzes vorgenommen, der als geeignete Schutzform für Computerdateien angesehen wird. Demzufolge liegt es im Interesse der Softwarehersteller und Vertreiber, den Nutzern Verwendungsbeschränkungen aufzuerlegen. Diese bestehen in der Regel in der Vergabe sogenannter Lizenzen zur Nutzung der Software in Form eines Softwarelizenzvertrages.

Erwirbt ein Käufer ein Printmedium, tritt der Erschöpfungsgrundsatz ein, was bedeutet, das Buch steht dem Erwerber zur freien Verfügung. Er ist zwar nicht berechtigt, den Inhalt für eigene Zwecke selbst zu verwerten, da dieser nach wie vor unter dem Schutz des Urheberrechts steht, er darf das Buch jedoch jederzeit weiterveräußern. Dieser Erschöpfungsgrundsatz findet jedoch bei der Übertragung geschützter Werke mittels Download-Datei keine Verwendung. Obwohl die entsprechende Info-RL 2001/29/EG ausdrücklich nicht für Computerprogramme gilt, hat der Gesetzgeber eine Angleichung an das Urheberrecht (§§ 19, 20, 69) vorgenommen. Das Herunterladen einer Download-Datei stellt eine Vervielfältigung dar, die nach 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

Das Gericht kann keine Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel erkennen, da sie dem Käufer entsprechend der objektiven Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts die versprochenen Leistungen nicht vorenthält. Ein Verbot der Weiterveräußerung stellt keine signifikanten Einschränkungen dar. Laut den Richtern besteht eine „gesetzesautomatische Unterworfenheit des Rechtsgeschäftes unter die Regeln des Urhebergesetzes“. Die Rechtsmacht an der Download-Datei verbleibt weiterhin beim Urheber beziehungsweise Rechteinhaber. Veräußert der Käufer das Hörbuch, begeht er einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Die meisten Erwerber von Download-Daten sind sich nicht bewusst, dass sie mit dem Kaufvertrag nicht die gleiche Rechtsstellung erlangen wie beim Kauf eines Printmediums. Mit der entgeltlichen Weiterverbreitung gehen die Erwerber von Download-Dateien die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ein. Allerdings ist zu beachten, dass keine einheitliche Rechtsprechung existiert.

Der EuGH hat entschieden, dass beim Download einer Datei in Form eines Lizenzvertrages die Download-Datei und der Lizenzierung als eine untrennbare Einheit anzusehen sind und demzufolge ein Eigentumswechsel von Verkäufer zu Käufer stattfindet. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für Computerprogramme und nicht für E-Books. Die Kollegen vom AG Bielefeld argumentieren, dass an nicht körperlichen Gegenständen kein Eigentum erworben werden kann und das E-Books nicht als Computerprogramme zu werten sind. Eine Unterscheidung zwischen einer Datei auf einem Server und einem körperlichen Medium wird nicht vorgenommen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 49/11


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