Keine Unterschreitung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung für gerichtliche Tätigkeit
Die mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vereinbarung, die Interessenvertretung vor Gericht zu einem günstigeren Preis als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen durchzuführen, ist gem. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig, entschied das Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10). Die Nichtigkeit der Vereinbarung greift sogar dann, wenn die Regelung massiv oder ausschließlich durch den Mandanten gefordert und vom Rechtsanwalt selbst ein höheres, den Vorgaben des RVG entsprechendes, Honorar verlangt wird.
Sachverhalt
Dem von den Richtern des Amtsgerichts München entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt betrieb eine Kanzlei in der bayerischen Landeshauptstadt München. Mit einem seiner Mandanten schloss er eine Vereinbarung, die vorsah, die angebotene Rechtsberatung und Interessenvertretung sowie weitere anwaltliche Tätigkeiten mit einem Stundensatz von 220 € abzurechnen. Die Vereinbarung war Teil eines Vertrages, der zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossen wurde. In diesem Vertrag befand sich darüber hinaus eine Klausel, die für gerichtliche Verhandlungen das gesetzliche Mindestentgelt nach den Vorschriften des RVG für anwendbar erklärte.
Der Mandant strich jedoch die entsprechende Klausel aus der Vertragsurkunde, weil er glaubte, die Sache, mit der er den Anwalt betraut hatte, würde schnell erledigt sein. Überdies nahm er an, dass die gesetzliche Mindestgebühr über dem vereinbarten Niveau liegen wird. Der Rechtsanwalt war sowohl mit dem Vertragsinhalt als auch der Streichung einverstanden, was sich u. a. anhand seiner Unterschrift belegen lies.
Entgegen der Erwartungen des Mandanten war der Rechtsstreit allerdings aufwändiger, weswegen der Rechtsanwalt mehr Zeit aufwenden musste als ursprünglich vorgesehen. Seine Tätigkeit stellte dieser seinem Mandanten mit insgesamt 9.680 € in Rechnung. Zum Prozess kam es, weil der Mandant die Zahlung des Anwaltshonorars verweigerte.
Entscheidung zugunsten des Mandanten – Das Urteil des AG München
Das AG München entschied zugunsten des Mandanten. Dieser konnte die Zahlung also verweigern, entschieden die Richter. Sie führten aus, dass die zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossene Vereinbarung nach § 134 BGB unwirksam sei, da sie gegen § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße.
Diese Norm verbietet es allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten, die gesetzlich vorgesehenen und im RVG aufgelisteten Mindestgebühren zu unterschreiten. Sinn und Zweck von § 49b BRAO ist es, einen ruinösen Preiswettbewerb um (häufig kleinere) Mandate zu verhindern. Damit sollen nicht nur einzelne Rechtsanwälte, sondern die Rechtspflege an sich geschützt werden. Das AG betonte in seinem Urteil zusätzlich, dass vor allem die gerichtliche Vertretung keine geringere Gebühr als die gesetzliche rechtfertigen kann.
Darüber hinaus stellte das AG klar, dass der Vertrag zwischen Mandant und Rechtswalt ursprünglich eine Klausel enthielt, die dies berücksichtigte. Denn diese erklärte die Gebühren des RVG für anwendbar. Allerdings sei diese im vorliegenden Fall im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt von seinem Mandanten gestrichen worden. Der Umstand, dass die Initiative hierzu nicht vom Anwalt ausging, ist – so das Gericht – irrelevant, weil der Rechtswalt sein Einvernehmen hätte verweigern können. Er habe seine Berufspflichten und insbesondere § 49b BRAO zu kennen und zu beachten.
Außerdem könne auch die Tatsache, dass im Ergebnis höhere Gebühren angefallen sind, nicht durchschlagen. Allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei entscheidend, wenn es um die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Vereinbarungen gehe.
Kommentar
Das Urteil des AG München erscheint auf den ersten Blick unfair. Es könnte sich beim ersten Lesen der Verdacht aufdrängen, der Rechtsanwalt wäre auf unfaire Weise benachteiligt worden. Dem ist indes nicht so. Der klagende Rechtsanwalt hätte es schlichtweg besser wissen müssen, da er als Rechtskundiger seine Pflichten zu kennen hat. Außerdem ist die Verhinderung von ruinösen Preiskämpfen ein öffentliches Interesse. Das Urteil dürfte deshalb vor allem der Anwaltschaft zugute kommen, da die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung von den Gerichten offensichtlich nicht hingenommen wird.
AG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10