• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Suchmaschinen-Privilegierung für Wer-ist.org

OLG Hamburg, 7 W 88/14


Keine Suchmaschinen-Privilegierung für Wer-ist.org

Der Betreiber einer Webseite, auf der fremde Suchergebnisse von Suchmaschinen mit eigenen Anmerkungen versehen werden, kann sich grundsätzlich nicht auf die Privilegierung hinsichtlich der Haftung von Suchmaschinen berufen. Dies stellte das Hanseatische Oberlandesgericht (kurz OLG Hamburg) in einem Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 W 88/14) fest und gab daher dem entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin statt.

Diese trat dabei als Betreiberin der Suchmaschine „wer-ist.org“ auf, die bestimmte Inhalte zu Personen im Internet finden und anschließend dem Nutzer übersichtlich darstellen kann. Hierbei kommen verschiedene Algorithmen zum Einsatz, die neben der Listung der Ergebnisse diese auch mittels Anmerkungen in automatischer Form kommentieren.

Die Antragsstellerin wandte sich dabei mit ihrer vorliegenden Klage zunächst an das Landgericht Hamburg (kurz LG Hamburg) und ersuchte dieses um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Sie machte hierbei geltend, dass die Verknüpfung bestimmter und im Internet frei zugänglicher Videos mit ihrem Namen einen Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Dies gelte insbesondere, da die gelisteten Videos in der Realität keinerlei Bezug zu ihrer Person hätten. Durch die automatisiert erstellten Anmerkungen der Antragsgegnerin würde jedoch genau dieser Eindruck bei dem Nutzer erweckt werden.

Das LG Hamburg wies die Klage jedoch ab und verneinte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch seitens der Antragsstellerin. Das Gericht begründete dies insbesondere mit der Überlegung, das für den Nutzer der Suchmaschine ohne weiteres ersichtlich sei, dass die gelisteten Ergebnisse lediglich Verknüpfungen zu Suchtreffern aus anderen Suchmaschinen wie Google darstellen und damit trotz entsprechender Überschrift nicht der gesuchten Person zweifelsfrei zuzuordnen sind.

Hiergegen wandte sich der vorliegende Beschluss des OLG Hamburg. Das Gericht stellte dabei fest, dass sich aufgrund der Anmerkungen im Zusammenhang mit den gelisteten Suchergebnissen für den Nutzer zweifelsfrei der Eindruck ergebe, es handele sich um Treffer zu der konkret gesuchten Person. Zudem würden bei Eingabe des Namens der Antragsstellerin aufgrund ihrer Präsenz im Internet von Google hauptsächlich Suchtreffer zu ihrer Person gelistet werden. Für den Nutzer ergebe sich somit der Eindruck, die von „wer-ist.org“ gelisteten Videos seien zweifelsfrei ihrer Person zuzuordnen.

Das OLG Hamburg stellte zudem fest, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht auf die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen berufen könne. Diese gilt demnach grundsätzlich nur dann, wenn die Suchergebnisse ohne vorherige Aufbereitung dem Nutzer präsentiert werden. Eine solche Aufbereitung war jedoch vorliegend durch die Anmerkungen der Antragsgegnerin erfolgt. Dies gilt dem Gericht zufolge entsprechend auch dann, wenn die Aufbereitung der Daten automatisch und ohne manuellen Eingriff seitens des Betreibers erfolgt.

Mit dem vorliegenden Beschluss hat das OLG Hamburg damit eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Haftungsprivilegierung für Suchmaschinen getroffen. Demnach führt auch bereits eine automatisierte Aufbereitung der präsentierten Informationen zur Verantwortlichkeit des Betreibers für die dargestellten Inhalte.

Die Brisanz der getroffenen Entscheidung zeigt sich dabei bereits in der vollständig unterschiedlichen Sichtweise beider am Verfahren beteiligten Gerichte hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des vorliegenden Sachverhaltes. Wie diese genau zu erfolgen hat, bleibt unter Juristen weiterhin umstritten. Der Beschluss dürfte dabei jedoch für die Branche insgesamt entsprechende Signalwirkung haben.

Die Entscheidung reiht sich dabei in eine ganze Reihe wichtiger Beschlüsse und Urteile der vergangenen Monate hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitsweise von Suchmaschinen ein. Ob auch in diesem Fall mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist, bleibt entsprechend abzuwarten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 W 88/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland