• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Kostenerstattung für unzureichende Abmahnung

LG Freiburg Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH


Keine Kostenerstattung für unzureichende Abmahnung

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass bei einer Abmahnung, die zu allgemein gehalten ist und den angemahnten Rechtsverstoß nicht klar benennt, kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entsteht (LG Freiburg Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH).

Zu diesem Schluss kamen die Richter aufgrund einer Klage gegen einen Freiburger Autohändler. Der Händler hatte in einer kostenlosen Regionalzeitung eine Werbeanzeige für Neuwagen geschaltet. Diese Werbung entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften, da die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in einer kleineren Schrift verfasst waren als der übrige Teil der Werbebotschaft (§ 5 Pkw-EnVKV iVm Anlage 4 Abschnitt I Ziff. 2). Das nahm ein Verband für Umwelt- und Verbraucherschutz zum Anlass, den Autohändler aufzufordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die Abmahnung in Höhe von rund 230€ zu tragen. Dazu schickte der Verband dem Händler ein entsprechendes Schreiben, in welchem dem Händler eine Frist gesetzt wurde. Dem Schreiben war außerdem eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Autohändler weigerte sich aber, den Forderungen nachzukommen. Er hielt die vorformulierte Unterlassungserklärung für zu weitreichend und erklärte, aus der Abmahnung ginge nicht eindeutig hervor, weswegen ihn der Verband abmahnen wolle. Insgesamt beanstandete der Händler das Vorgehen des Umweltverbands als unzulässig. Er fühle sich von dem Verband unangemessen unter Druck gesetzt und vermutete, es ginge bei der Abmahnung lediglich darum, Geld von ihm zu erhalten. Der beklagte Autohändler sah sich durch eine von ihm beanstandete „Masse“ an Abmahnungen, die der Verband verschicke, in seiner Sicht bestätigt.

Das sah das Landgericht bei der Verhandlung dieses Vorgangs allerdings anders. Die Richter gaben dem klagenden Umweltverband weitgehend Recht und verurteilten den Autohändler wegen der beanstandeten Werbung. Auch eine vermeintliche „Masse“ an Abmahnungen von Seiten des Verbands sahen die Richter als irrelevant für das Verfahren an, da erfahrungsgemäß häufigen Mahnschreiben eine große Zahl von Verstößen gegenüberstehe und auch in diesem Fall nichts anderes belegt sei. Das Abmahnungsschreiben war den Freiburger Richtern aber zu allgemein gehalten, um eine Erstattung der Kosten zu rechtfertigen. Zumindest in diesem Punkt bestätigten sie die Einwände des beklagten Händlers. Der Text der Abmahnung beschreibe zwar das abgemahnte Verhalten des Autohändlers, es ginge jedoch aus dem Schreiben nicht hervor, worin der Verstoß bestanden habe, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Den Richtern war bereits aufgefallen, dass es sich bei der Abmahnung um ein vorgefertigtes Schreiben gehandelt haben muss. So waren angegebene Fristen unverständlich und der Text insgesamt sehr pauschal formuliert. Statt auf den konkreten Rechtsverstoß in der Werbeanzeige einzugehen, wurden die entsprechenden Gesetze zitiert und teilweise ohne jeglichen Bezug zum abgemahnten Sachverhalt erläutert.

Ein solch vage formuliertes Schreiben entspreche aber nicht dem Sinn einer Abmahnung, urteilte das Landgericht. Zweck einer Abmahnung sei, eine gerichtliche Auseinandersetzung, die wesentlich höhere Kosten verursache, zu vermeiden. Somit erfordere eine berechtigte Abmahnung, dass der Abgemahnte seinen vermeintlichen Rechtsverstoß auch erkennen könne.

LG Freiburg Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland