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Keine gesundheitsbezogene Werbeaussage ohne Absicherung

LG Bonn, Urteil vom 11.03.2015, Az. 30 O 33/14


Keine gesundheitsbezogene Werbeaussage ohne Absicherung

Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln für eine Stoffwechseltherapie zur Gewichtsabnahme ist unzulässig, wenn sie sich auch an krankhaft fettleibige Personen richtet, eine Abnahme „ohne Hungergefühle“ verspricht und eine sichere Wirkung suggeriert. Nach einer Entscheidung des LG Bonn liegt hierin eine irreführende Werbung, weil dem Produkt eine in Wirklichkeit nicht vorhandene therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird.

Im Streitfall hatte eine Firma damit geworben, auch bei erheblichem Übergewicht Abnehmerfolge durch ihre Stoffwechseltherapie zu erzielen. Die dargestellten Abnehmbeispiele zeigten eine Frau, die 23 Kg in nur 10 Wochen und einen Mann, der 22 Kg in 12 Wochen abgenommen haben. Es handelte sich bei den dokumentierten Fällen um solche, die nach den Kriterien des Bundesgerichtshofes (BGH) als krankhaftes Übergewicht einzugruppieren sind. Die Anzeige spricht nach Auffassung der Bonner Richter gerade auch krankhaft übergewichtige Personen an.

Irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz
Es handele sich bei dem Marktauftreten der Firma um eine unzulässige irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz. Eine Irreführung in diesem Sinne liegt vor allem dann vor, wenn Verfahren eine nicht vorhandene therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird. Aufgrund des hohen Schutzgutes der Gesundheit und den von irreführenden Werbeaussagen ausgehenden erheblichen Gefahren für die Gesundheit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit im Hinblick auf die beworbenen Mittel seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Werbende Anpreisungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung sind daher grundsätzlich nur zulässig, wenn sie einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen, worauf bereits der BGH hingewiesen habe.

Dabei muss der Werbende darlegen und beweisen, dass eine gesundheitsbezogene Werbeaussage auf einer fundierten wissenschaftlichen Absicherung beruht.
Wer in seiner Werbung einem Verfahren bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und beweisen, wenn eine solche wissenschaftliche Absicherung in Abrede gestellt wird, wie dies im Streitfall geschehen ist.

Werbeaussagen ohne wissenschaftlichen Beleg
In der streitgegenständlichen Werbung fanden sich Formulierungen wie: „mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“, „…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“ und „Ohne Hungergefühle“. Es handelte sich hierbei um gesundheitsbezogene Wirkaussagen zu einer angebotenen Stoffwechseltherapie, ohne die Wirkungen hinreichend wissenschaftlich belegen zu können. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Werbung liegt die Kernaussage darin, den Eindruck zu vermitteln, dass auch erhebliche Gewichtsreduktionen mit der Therapie mühelos zu erreichen sind.
Um ein Textverständnis im Sinne der Werbung zu rechtfertigen, hätte es lauten müssen: Mit Leichtigkeit zu einem aktiven Stoffwechsel. Tatsächlich jedoch bezog sich die Mühelosigkeit/Leichtigkeit auf die Gewichtsreduktion.

Eine wissenschaftliche Absicherung dieser Wirkungsweise wurde nie vorgelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass drei Hauptmahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten eine ausreichende Nahrungszufuhr sicherstellen, um das Aufkommen eines Hungergefühls zu vermeiden, genüge nicht. Insbesondere sei schon nicht nachvollziehbar, wie bei einer Nahrungszufuhr, die so bemessen sein soll, dass nicht die eingelagerten Fettreserven angegriffen werden, derartig erhebliche Gewichtsreduktionen möglich sein sollen.

Die Werbung ist insofern irreführend als sie fälschlich den Eindruck erweckt, dass eine mühelose Gewichtsreduktion bei Anwendung der Therapie mit Sicherheit erwartet werden kann. Die dokumentierten Abnehmbeispielen zweier Personen müssen jedoch dem LG Bonn zufolge im Kontext der begleitenden Werbeaussagen gesehen werden, die betonen, dass der Gewichtsverlust „mit Leichtigkeit“ und „spielend“ zu erreichen ist. Indem im Begleittext angegeben wird, dass dauerhaftes Abnehmen „keine Hexerei, sondern eine Frage der Technik“ sei und die werbende Firma dafür das Know-how habe, wird der Eindruck vermittelt, die dokumentierten Abnehmerfolge beruhten alleine auf dem Know-how der Firma. Dadurch erlangen die Aussagen zu den mühelos möglichen Gewichtsreduktionen Allgemeingültigkeit; sie suggerieren eine wissenschaftlich nicht belegbare Erfolgssicherheit.

LG Bonn, Urteil vom 11.03.2015, Az. 30 O 33/14


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