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Kein Widerrufsrecht bei Produktion nach Kundenwünschen

Landgericht Düsseldorf, U. v. 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13


Kein Widerrufsrecht bei Produktion nach Kundenwünschen

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sofa, zusammen mit Transport- und Einlagerungskosten. Er hatte das Möbelstück im Online-Shop der Beklagten im Internet bestellt.

Der Kläger trug vor, dass er einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen habe, aus dem ihm ein Widerrufsrecht zustehe, von dem er wirksam Gebrauch gemacht habe.

Die Beklagte behauptete, dass das gekaufte Sofa nach Kundenspezifikation angefertigt wurde und deshalb ein Widerrufsrecht nicht bestehe (vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). 

Das konkrete Möbelstück sei nach vom Kläger vorgenommenen Spezifikationen angefertigt worden. Im Online-Shop der Beklagten könne ein Kunde zwischen 17 verschiedenen Farben, auswählen. Für ein Sofa bestehe die Wahlmöglichkeit für jeweils zwei Farben. So entstünden 289 unterschiedliche Farbkombinationen. Auch könne auf Wunsch des Kunden ein gewähltes Stück spiegelverkehrt den Farben zugeordnet werden. Im Ergebnis ergäben das insgesamt 578 verschiedene Kombinationen. 

Auch aus der angegebenen Lieferzeit von 12-16 Wochen habe der Kläger problemlos erkennen können, dass es sich um ein individuell gefertigtes Möbelstück handele.

Das angerufene Amtsgericht (AG) Düsseldorf verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Nach Ansicht des AG handelte es sich bei der Kaufsache um ein Standardmodell. Das ergäbe sich schon aus der Tatsache, dass das Sofa unter einer Artikelbezeichnung aus einem Katalog ausgewählt werden konnte. Dass es ein Einzelstück bestellt werden sollte, habe sich dem Kläger nicht erschlossen.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab der von der Beklagten eingelegten Berufung statt. 

Es handele sich um ein nach Kundenwünschen individuell für ihn gefertigtes Sofa. Der Kläger habe eine Grundfarbe sowie eine Zusatzfarbe ausgewählt sowie vom Angebot der spiegelverkehrten Anordnung Gebrauch gemacht. Erst nach dieser Auswahl stellte die Beklagte das Sofa in der Grundfarbe her und arbeitete die Zusatzfarbe kleinteilig verzierend ein.

Das LG setzte sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, U. v. 19. 03. 2003, Az.: VIII ZR 295/01) zu Ausnahmen vom Widerrufsrecht auseinander. Die Fertigung nach Kundenspezifikationen sei einschränkend auszulegen, dass die Rücknahme für den Unternehmer unzumutbar sein müsse. 

Vorliegend sei das Sofa aus Einzelteilen zusammengesetzt, auf Bestellung des Käufers produziert worden. Das unterscheide die Produktion von der Herstellung eines Notebooks aus vorgefertigten Standardteilen im Sinne eines Baukastensystems. 

Überdies sei die Verwertung des angefertigten Möbelstücks nach Rücknahme für die Beklagte wirtschaftlich wertlos. Dies ergebe sich durch die persönliche Spezifikation der konkreten Farbauswahl, die so bisher nur für den Kläger erfolgt sei. Dazu komme die spiegelverkehrte Anordnung, die einen weiteren Verkauf nicht erwarten ließe.

Für den Kläger sei auch der persönliche Zuschnitt der Fertigung auf seine Bedürfnisse erkennbar gewesen. Die Kombinationsmöglichkeiten von insgesamt 578 Varianten stünden schon im Gegensatz zu einem Messenprodukt, wie es z.B. Notebooks darstellen würden. Der Kläger habe aus einer Produktlinie „Sofa Exklusiv“ ausgewählt, bei denen das einzelne Produkt keine Bezeichnung, sondern lediglich eine Artikelnummer trage. Auch spräche die lange Lieferzeit von 12-16 Wochen, zusammen mit Hinweisen auf Einzelfertigung im Internetauftritt, für eine Erkennbarkeit der Einzelfertigung beim Kläger.

Insgesamt sei festzustellen, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB im Sinne des BGH vorliegend unzumutbar war. 

Landgericht Düsseldorf, U. v. 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13


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