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Irreführung durch zunächst begrenzte Rabattreklame und nachfolgender Angebotsverlängerung

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


Irreführung durch zunächst begrenzte Rabattreklame und nachfolgender Angebotsverlängerung

Das OLG Köln hat sich zu einer Sonderaktion eines Händlers geäußert, mit der er eine zunächst befristete Rabattaktion verlängert hatte. Die Richter stellten eine objektive Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend §§ 3, 5 UWG fest, wobei es auf die ursprünglichen Absichten des Werbenden nicht ankommt.

Ein Verkäufer, der mit einer Rabattaktion wirbt, deren Ende von Anfang an feststeht, ist nicht berechtigt, diese einfach zu verlängern. Damit liegt eine objektive Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vor, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Im verhandelten Fall bewarb ein Händler seine Matratzen mit einer Rabattaktion, die er nach Fristablauf um einen Monat verlängerte. Die Verlängerung einer zunächst befristeten Rabattaktion ist wettbewerbswidrig, da der Beklagte suggeriert, das günstige Angebot gelte nur für den angegebenen Zeitraum. Damit setzt er seine Kunden unter Druck, eine umgehende Kaufentscheidung zu treffen, die sie ohne diese Befristung so vielleicht nicht getätigt hätten. Den Kunden bleibt angesichts der Befristung keine Zeit, eine rationale Geschäftsentscheidung zu treffen. Ob der beklagte Händler die streitgegenständliche Werbeaktion von Anfang an mit einer Verlängerung geplant hat oder lediglich eine spontane Entscheidung getroffen hat, ist für diesen Sachverhalt nicht wichtig. Allerdings existiert zu dieser Sachlage keine abschließende Rechtsprechung, da die Richter am KG Berlin der Rechtsauffassung der Kölner Kollegen folgen, während die Kollegen am OLG Hamm die Verlängerung einer zunächst befristeten Rabattaktion als nicht problematisch einstufen, solange der Werbende sie nicht von Anfang an geplant hat.

Die Richter setzen voraus, dass der beklagte Händler die Verlängerung seiner Rabattaktion von Anfang an geplant hat, da solche Aktionen dazu dienen, den Umsatz zu fördern. Tritt der Erfolg der inkriminierten Handlung ein, wird sie nach Fristablauf verlängert, um die Verkaufszahlen weiterhin zu erhöhen. Die Lebenserfahrung besagt, dass Werbende einer zunächst befristeten Sonderaktion genau diese Vorgehensweise bereits vor Beginn in Erwägung ziehen.

Die wettbewerbliche Relevanz besteht in der nachträglichen Verlängerung der Rabattaktion. Die Verbraucher gehen irrtümlich davon aus, dass sie nur innerhalb der angegebenen kurzen Frist Zeit haben, sich für den Kauf der beworbenen Matratze zu entscheiden. Die Mitbewerber haben das Nachsehen, da die Kunden sich angesichts der ersten Befristung eher zur Kaufentscheidung genötigt sehen als ohne Angebotsbefristung. Ohne Befristung bleibt mehr Zeit, um das beworbene Produkt mit den Wettbewerbsangeboten zu vergleichen.

Werbeaktionen sind wichtig für Händler und Unternehmen. Sonderpreise, Rabattaktionen, Preisnachlässe, Sonderaktionen und besondere Angaben hinsichtlich der Preisgestaltung sind aus dem Onlinehandel und dem stationären Handel nicht mehr wegzudenken. Die Verantwortlichen der Werbeaktionen müssen jedoch mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut sein, damit ihre Preisaktionen nicht zum Fallstrick werden und der Preis im Endeffekt nicht wirklich sprichwörtlich heiß ist. Da die Werbenden regelmäßig eine große Anzahl von Kunden ansprechen, müssen die Sonderaktionen so ausgeführt werden, dass sie mit den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen konform gehen. Auf diese Weise schützen sich Händler und Unternehmer vor bösen Überraschungen in Form teurer Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten.

Eine Sonderveranstaltung, zum Beispiel wegen Geschäftsaufgabe oder Schlussverkäufe, werden rechtlich als verkaufsfördernde Maßnahmen eingestuft. Ein Grund muss nach der Reform des UWG im Jahr 2004 nicht mehr vorliegen. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen ist entfallen. Ein klarer Vorteil für die Unternehmen, die jedoch dennoch nicht einfach tun und lassen können, was sie wollen. Denn Verstöße gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts führen schnell zu Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherschützer. Wer eine Rabattaktion für einen bestimmten Zeitraum ankündigt, muss diese Werbeaktion nach Fristablauf auch tatsächlich beenden. Wer eine Sonderaktion angesichts eines bestimmten Anlasses durchführt, muss sicherstellen, dass dieser besondere Anlass, zum Beispiel Umbau der Geschäftsräume oder Räumungsverkauf, auch tatsächlich stattfindet.

Anderenfalls liegt eine wettbewerbsrechtlich verbotene objektive Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vor. Ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegt auch vor, wenn die Werbung eines Preisnachlasses nicht wahrheitsgemäß ist. Wer mit außerordentlich günstigen Preisen wirbt, muss garantieren, dass diese Preise im Vergleich zu den Wettbewerbspreisen wesentlich günstiger sind. Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen kann gleichfalls heikel sein, wenn eine für die Kunden klar verständliche Bezugnahme fehlt. Lockvogelangebote und unrealistische Preise (Mondpreis) sind nach dem Wettbewerbsrecht komplett verboten.

Wer gegen diese Gesetzgebung verstößt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung sowie einem kostspieligen Rechtsstreit aus. Wettbewerber und Verbraucherschützer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wettbewerber können Auskunft und unter Umständen sogar Schadenersatz verlangen. Die inkriminierte Werbung muss sofort gestoppt werden.

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


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