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Irreführender Bestellbutton für Amazon-Prime-Abo

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15


Irreführender Bestellbutton für Amazon-Prime-Abo

Die Amazon „Prime“-Abos beschäftigten die Richter am Oberlandesgericht Köln. Der Tenor des Urteils lautet dahingehend, dass Amazon den Bestellbutton mit dem Werbeslogan „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht mehr verwenden darf, da er nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hinweist und damit irreführend ist.

In der Kategorie „Amazon Prime“ hatte der Versandhändler ein Abonnement für einen Videostreaming-Dienst beworben, mit dem eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft verbunden war. Der Bestellbutton wies zwar mit der Formulierung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ auf die kostenpflichtige Premiummitgliedschaft hin, jedoch werteten die Richter diese Formulierung als zu kurz gefasst, so dass sie nicht dazu geeignet ist, den Nutzern, die mit diesem Button die Bestellung auslösen, auf den genauen Sachverhalt hinzuweisen. Es handelte sich um ein Gratis-Abonnement, das nach einem Probemonat automatisch zu einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft führte, wenn der Kunde zuvor keine Kündigung ausgesprochen hatte. Die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes ging gegen Amazon vor und bemängelte die Gestaltung des Bestell-Buttons und die Preisangaben auf der Schaltfläche, die nicht mit § 312 BGB vereinbar sei. Der Kläger nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch.

Die Richter gaben der Klageseite Recht und stellten fest, der Bestell-Button von Amazon entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Er ist dazu geeignet, die angesprochenen Verbraucherkreise mit unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kostenpflicht in die Irre zu führen. Seit Juli 2014 müssen sich Onlinehändler von den Verbrauchern und ihren Kunden bestätigen lassen, dass ihnen bewusst ist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung einhergeht. Wird die Bestellung über eine Schaltfläche wie den Bestell-Button bei Amazon abgewickelt, darf diese keine unzureichenden und schwammig formulierten Hinweise hinsichtlich der Kostenpflicht enthalten. Die Aufschrift muss „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich eindeutige Hinweise enthalten. Zweck dieser Vorschrift ist, Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet zu schützen. In dieser Fallkonstellation greift § 312 BGB, da es sich nicht um eine rein unentgeltliche Leistung handelt. Vielmehr ist die vorerst unentgeltliche Leistung bereits mit dem Auslösen des Bestellvorganges durch den streitgegenständlichen Button mit einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft verbunden. Sie tritt automatisch ein, sollte der Kunde seine Bestellung vor Ablauf der vier Gratis-Wochen nicht kündigen. Dass eine Kündigung durch die Verbraucher im zweiten Schritt relativ einfach durchzuführen ist, ändert nichts an der Fallkonstellation. Das Problem ist, dass sich viele Verbraucher nicht bewusst sind, dass sich vorerst kostenlose Angebote bei Nichtkündigung automatisch in kostenpflichtige Dienstleistungen umwandeln. Es herrscht die falsche Meinung vor, dass eine weitere Verpflichtung nach Fristablauf entfällt, wenn das Angebot nicht mehr in Anspruch genommen wird. Die angesprochenen Verkehrskreise lassen sich durch derartige Äußerungen zudem unbewusst unter Druck setzen, weil sie meinen, etwas zu verpassen, wenn sie das Angebot nicht „jetzt“, also umgehend, in Anspruch nehmen. Sie meinen, der Gratistest sei nur zu diesem einen Zeitpunkt möglich.

Der Zusatz der Amazon-Werbung „Jetzt 30 Tage testen“ und „Bitte überprüfen und bestätigen Sie jetzt Ihre Angaben“ verstärkt diesen Eindruck. Auch hatte Amazon es versäumt, bereits vor Bestellung einen Gesamtpreis anzugeben. Die Werbung enthielt lediglich Einzelpreise aus dem Angebotspaket. Der Gesamtpreis wurde für die Kunden erst nach Auslösung der Bestellung ersichtlich. Die Richter wiesen darauf hin, dass es bei Paketangeboten nicht genüge, lediglich Einzelpreise zu nennen. Der Kunde muss bereits vor der Bestellung über den Gesamtpreis der Bestellung informiert werden.

Fazit
Auch wenn das Urteil und die Gesetzgebung die Verbraucherrechte schützen, sollten Kunden bedenken, dass Internet-Dienste nichts verschenken haben und Gratis-Angebote regelmäßig mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind. Es sollte im eigenen Interesse liegen, derartige Angebote und die damit verbundenen Konditionen genau zu prüfen, bevor ein Bestellvorgang ausgelöst wird. Wer das Amazon-Angebot nach Ablauf der Gratis-Frist nicht länger nutzen möchte, sollte die Kündigungsfrist im Auge behalten und sich nicht einfach darauf verlassen, dass die Angelegenheit erledigt ist, wenn keine erneute Bestellung ausgelöst wird. Gut zu wissen ist, dass Kunden bereits während des Testlaufs den Button „Nicht verlängern“ aktivieren können, um die Mitgliedschaft nach Fristablauf automatisch, also ohne Kündigung, zu beenden. Amazon hat den streitgegenständlichen Werbe-Button ausgetauscht. Die Aufschrift lautet: „Starten Sie jetzt Ihre 30-Tage-Premiumitgliedschaft“. Unter dieser Aufschrift weist Amazon eindeutig darauf hin, dass die Prime-Mitgliedschaft nach Fristablauf 49,00 pro Jahr kostet.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15


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