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Irreführenden Werbung für Fitnesssandalen


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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2013 unter dem Aktenzeichen 9 U 922/12 entschieden, dass auch eine reine "kann helfen"-Formulierung im Hinblick auf gesundheitlich vorteilhafte Eigenschaften eines Produkts ohne ausreichende wissenschaftliche Belege eine Irreführung des Verbrauchers ist.

Gegenstand der Entscheidung aus dem Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts sind die Werbeaussagen der Beklagten, die eine Fitnesssandale mit verschiedenen Aussagen zum gesundheitlichen Nutzen ihres Produkts beworben hat. Dabei wählte die Beklagte Formulierungen wie "kann helfen" und bezog sich auch auf eine medizinische Studie aus dem Jahre 1998 zum Thema Muskelaktivierung und Vorbeugung gegen Cellulitis. Speziell auf die Fitnesssandalen der Beklagten bezog sich die Studie nicht.

Das OLG folgt der Entscheidung des BGH, wonach Werbung immer dann besonders sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre wissenschaftlichen Nachweise zu prüfen ist, wenn diese Werbeaussagen die Gesundheit der Konsumenten einbezieht. Die Inaussichtstellung einer Verbesserung, Heilung oder der Vermeidung gesundheitlicher Nachteile darf ohne einen eindeutigen, vom Werbenden vorzulegenden Nachweis nicht erfolgen. Dies schützt den besonderen Vertrauenseffekt, den gesundheitliche Aspekte für den Verbraucher haben. Werbeaussagen, die sich damit befassen, erheben zugleich den Anspruch besonderer Seriosität und Vertrauenswürdigkeit. Deswegen sind sie besonders auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Mehrere Aussagen der Beklagten hielten dieser Prüfung durch die Vorinstanz und das OLG Koblenz nicht stand. So sah das OLG nach dem in der Vorinstanz eingeholten Gutachten keine wissenschaftliche Bestätigung für die Behauptung der Beklagten, dass ihre Fitnesssandalen fähig sind, der Entwicklung von Cellulitis überhaupt vorzubeugen. Die Formulierung "kann helfen" weckt aber nach Auffassung des OLG einen gewissen Vertrauenstatbestand darin, dass eine positive Bilanz bei der Vorbeugung alleine durch die Benutzung des Schuhwerks schon erreicht werden kann.

Die Behauptung, die Fitnesssandalen zeigen besondere Effekte bei der Steigerung der Muskelaktivität und dies sei in sportwissenschaftlichen Tests durch ein unabhängiges Testinstitut bewiesen, konnten im Verfahren ebenfalls nicht bestätigt werden. Dazu folgte das OLG den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser legte ausführlich dar, dass viele der von der Beklagten benutzte Begriffe wie "gute Haltung" und Studien zum Teil sehr umstritten sind oder nicht eindeutig auf die Fitnesssandalen umsetzbar sind. Andere Behauptungen wie die konkrete prozentuale Steigerung verschiedener Muskeln ließen sich in den Untersuchungen für das gerichtliche Gutachten überhaupt nicht wiederholen. Eine Bestätigung der Werbeaussagen konnte also nicht erbracht werden.

Das OLG Koblenz hat daraufhin die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte die hohen Anforderungen an Werbeaussagen mit gesundheitlichem Bezug nicht erfüllt hat. Die anpreisende Funktion von Werbung muss sich in diesem Zusammenhang dem Verbraucherschutz beugen. Die Beklagte hat unbewiesene Behauptungen aufgestellt und dies, obwohl gerade in diesem Bereich der Vertrauensschutz der Verbraucher als besonders hoch anzusetzen ist. Hinzu kommt, dass auch Mitbewerber durch die irreführende Werbung benachteiligt werden, wenn sie selbst auf derartige Äußerungen wahrheitsgemäß verzichten. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

OLG Koblenz Urteil vom 10. Januar 2013 - Az. 9 U 922/12


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