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Irreführende Werbung mit Testurteil für Hundefutter

LG Heilbronn, Urteil vom 12. 01.2012, Aktenzeichen 8 O 381/11


Irreführende Werbung mit Testurteil für Hundefutter

Ein mit der Bewertung „Sehr gut“ abgeschlossener, durch die Stiftung Warentest durchgeführter Produkttest wirkt sich in der Werbung positiv aus. Das Testsiegel darf der Hersteller im Werbeprospekt verwenden. Es darf allerdings nicht so platziert werden, dass es neben dem getesteten Produkt auch auf andere Produkte des gleichen Herstellers „ausstrahlt“. Das Landgericht Heilbronn hat in seinem am 12.01,2012 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 8 O 381/11 entschieden, dass eine Werbung als wettbewerbswidrig einzustufen ist, wenn ein Prüfsiegel, das nur das Trockenfutter betrifft, zwischen den Abbildungen einer Packung Trockenfutter für Hunde und einer Dose Feuchtfutter gleicher Marke fast mittig abgedruckt wird. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, gestützt auf seine Ermächtigung aus § 4 UKlaG. Beklagte war die Herausgeberin der Werbe-Wochenschrift „TIP der Woche“, die für von der Kaufland-Kette angebotene Produkte wirbt.

Der Kläger hielt die in einem TIP-Prospekt abgedruckte Werbung für eine Fütterung mit Pedigree-Pal Hundefutter in trockener und in feuchter Form für wettbewerbswidrig, weil ein Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf eine Weise einbezogen worden war, die Verbraucher täuschen könnte. Er ließ die Beklagte deshalb abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte widersprach der ihr zugestellten Abmahnung schon deshalb, weil sie davon ausging, nicht für den Inhalt der vom Hersteller des Hundefutters gebuchten und bezahlten „Image-Werbung“ verantwortlich zu sein. Der Kläger reichte daraufhin Klage bei dem Landgericht Heilbronn ein. Dort hat der Einzelrichter für die 8.Kammer entschieden, der Klage stattzugeben.

In welcher Weise die Testzertifikate der Stiftung Warentest von den Herstellern getesteter Produkte zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen, die von der Stiftung Warentest herausgegeben werden. Die Stiftung Warentest möchte ihre Testreihen nicht als Dienstleistung für den Werbebereich der Hersteller verstanden wissen, sondern als Serviceleistung für interessierte und aufgeschlossene Verbraucher. Deshalb ist es untersagt, das Testsiegel zusammen mit Produkten, die gar nicht getestet worden sind, abzubilden, um den Werbeeffekt auf diese Produkte auszudehnen. Eine solche Ausweitung von positiven Werturteilen auf Produkte, die gar nicht im Test gestanden haben, erfüllt die Kriterien einer irreführenden Werbung. Das gilt auch dann, wenn im Text zum Testergebnis ausdrücklich von „Trockenfutter“ die Rede ist.

Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ macht in § 3 und § 5 nicht zum Maßstab, was ein besonders gründlicher, ja geradezu misstrauischer Verbraucher in Erfahrung bringen kann, sondern lässt es ausreichen, dass eine Darstellung dazu „geeignet“ ist, bei einem normal aufmerksamen Betrachter einen Irrtum auszulösen. Im vorliegenden Fall nimmt der Betrachter zwei verschiedene Produkte eines Herstellers und ein positives Prüfergebnis der Stiftung Warentest wahr. Da gleichzeitig für die Kombination beider Produkte geworben wird, sind dem Verbraucher keine besonderen Anstrengungen zuzumuten, um festzustellen, was tatsächlich geprüft worden ist.

Der Argumentation der Beklagten, dass sich das Testzertifikat nicht genau in der Mitte zwischen Trockenfuttertüte und Feuchtfutterdose befand, sondern um 1mm näher an der Trockenfuttertüte war, die teilweise auch überschnitten wurde, führte bei dem Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Es komme nicht auf Feinheiten der graphischen Darstellung an, sondern auf den äußeren Eindruck, den der Verbraucher gewinnt. Dabei ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Verbraucher beim Durchblättern eines Werbeprospekts millimeterfeine Abweichungen der Darstellung wahrnimmt. Die Überschneidung kommt dadurch zustande, dass die Tüte höher ist als die Futterdose.

Das Landgericht Heilbronn schloss sich der Ansicht der Beklagten, dass es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Anzeige gehandelt habe, für deren Inhalt allein der Besteller haften müsste, nicht an. Der Hinweis „Erhältlich in Ihrem Kaufland“ zeige, dass es sich um eine Veröffentlichung im Rahmen einer eigenen Zielrichtung handelte. Die Beklagte gehört organisatorisch zur Kaufland-Gruppe und wirbt mit ihrem „TIP der Woche“ ausschließlich für die im Kaufmarkt erhältlichen Produkte. Von Kaufland unabhängige Inserate enthält die Werbebroschüre nicht.

LG Heilbronn, Urteil vom 12. 01.2012, Aktenzeichen 8 O 381/11


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