• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführende Werbung mit DIN-Normen


Irreführende Werbung mit DIN-Normen

Das Kammergericht Berlin hat am 20.04.2010 in dem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 5 W 92/10 durch Beschluss entschieden, die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner machte in zwei Fällen für bei Ebay eingestellte Treppen Werbung, indem er auf Wärmedämmungswerte hinwies und diese als „DIN-Norm geprüft“ bezeichnete. Dabei erwähnte er auch die DIN EN 14975, zu deren Inhalt die Anforderung gehört, bei Wertangaben auch Angaben zum Verfahren zu machen, mit dessen Hilfe die Werte ermittelt worden sind. 

Der Antragsteller sah in dem Hinweis auf DIN-Normen als Qualitätskriterium in der Werbung einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 UWG, weil die Angaben zu den Verfahren, mit denen die technischen Werte, die zur Normerfüllung erforderliche waren, ermittelt worden waren, in der Werbung des Antragsgegners nicht enthalten waren. Dies hätte die Anwendung der DIN EN 14975 erforderlich gemacht. Der Inhalt der Werbung sei nun irreführend, da die Überprüfung der Wärmedämmungswerte der vom Antragsgegner angebotenen Treppe ohne Angaben zu den Wertermittlungsverfahren nicht nachprüfbar sei.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung abgewiesen. Auch die gegen den Abweisungsbeschluss form- und fristgerecht bei dem Kammergericht Berlin eingereichte sofortige Beschwerde wurde durch die Richter des 5. Senats am Kammergericht abgewiesen.

In der Begründung hat das Kammergericht den Unterschied zwischen Angaben, die im Rahmen des Werbens für ein Produkt gemacht werden und Angaben, die der Hersteller auf die Originalverpackung eines Produktes aufdrucken muss, herausgearbeitet.

Im Rahmen der Werbung kann durch Nennung von DIN-Normen der Eindruck erweckt werden, dass das Produkt eine hohe Qualität aufweist, die anspruchsvollen Prüfnormen standhält. Weder dem Fachmann noch einem verständigen Laien, der als Verbraucher über den Erwerb des entsprechenden Produkts nachdenkt, wird es möglich sein, nur aufgrund der in der Werbung gemachten Angaben die Einhaltung der DIN-Normen zu überprüfen. Eine konkrete Nachprüfung, zu der Informationen über das Messverfahren und die Voraussetzungen der Messungen notwendig sind, kann auch der fachkundige Erwerber erst dann vornehmen, wenn er über die Ware, hier also eine Treppe, selbst verfügen kann. 

Diese Erkenntnis ist für die Richter am Kammergericht Berlin insoweit entscheidungserheblich, als sich der Antragsteller in seinem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung ausdrücklich nur auf die wettbewerbswidrige Art der Werbung bezog, die der Antragsgegner für seine Treppen gemacht habe. Weil in einem wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren der zivilrechtliche Grundsatz gilt, dass der Umfang und der Inhalt des Streitgegenstandes allein von der antragstellenden Partei bestimmt wird, haben die erkennenden Richter hier nur die Bezugnahme auf DIN-Normen in der Werbung rechtlich überprüft und nicht die eventuell gegebenen Anforderungen an die Auszeichnung der Ware. 

Der Antragsteller hat nach Ansicht des Kammergerichts weder eine vorsätzliche Falschangabe bei den Wärmedämmwerten gerügt noch die Unvollständigkeit der vom Hersteller der Ware gemachten Angaben bemängelt. Er hat beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, unter Verwendung von DIN-Normen für den Erwerb seiner Treppen zu werben. Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag abgewiesen hatte, zurück, weil die Richter sich an den im Wortlaut vorliegenden Antrag gebunden sahen und für eine Ausdehnung auf andere Lebenssituationen keine rechtliche Grundlage bestand. 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 5 W 92/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland