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Irreführende Tiefpreisgarantie

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11


Irreführende Tiefpreisgarantie

Die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie ist nicht in jedem Fall irreführend. Mögliche Einschränkungen in Form von Alternativangeboten durch autorisierte Händler und die Abgabe der Ware nur in handelsüblichen Mengen sind zulässig. Insbesondere wird durch diese Einschränkungen beim Verbraucher keine Irreführung dahingehend erzeugt, dass die Tiefstpreisgarantie umfassend und unbeschränkt gelte. Derartige Einschränkungen müssen in der Werbung aber verständliche formuliert sein und für den Verbraucher leicht erkennbar und nachvollziehbar sein.

Sachverhalt
Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Internetseite mit einer „Preisgarantie“. Zusätzlich wurde damit geworben, den niedrigsten Preis auch im Hinblick auf Vergleichsangebote zu bieten. Dem Kunden werde lediglich ein Rabatt von 3 % des Kaufpreises versprochen, ohne konkreten Bezug zu Vergleichsangeboten zu nehmen. Diese Garantie stand unter der Einschränkung, dass als Vergleichsangebote keine räumlich oder zeitlich begrenzten Angebote gelten würden. Zusätzlich seien nur Angebote „autorisierter Händler“ in „handelsüblicher Menge“ zulässig.

Die Antragstellerin meint, der Verbraucher würde durch derartige Angaben in die Irre geführt werden. Weder der Begriff des autorisierten Händlers noch der handelsüblichen Menge seien für den Verbraucher eindeutig verständlich. Hier bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin diese Händler und Mengen im Einzelfall so festlege, dass die ausgesprochene Garantie nicht berührt wird. Die Tiefpreisgarantie laufe damit inhaltlich vollkommen leer. Diese sei ein reines Werbeversprechen, ohne dass diese je zur Anwendung kommt. Der Verbraucher werde durch solche Anpreisungen unzulässig angelockt und in seiner Kaufentscheidung beeinflusst. Die Antragsgegnerin hält die verwendeten Beschränkungen für verständlich und zulässig. Insbesondere dürfe sie die Menge der abgegebenen Waren selbst festlegen.

Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antragstellerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Werbung mit dem garantierten Tiefstpreis verstößt nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln, da das Angebot ausreichend eingeschränkt ist. Eine Irreführung des Verbrauchers ist nicht zu befürchten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Werbung dem angesprochenen Kundenkreis einen falschen Eindruck vermitteln würde. Diese Irreführung muss geeignet sein, zu einer unsachlichen Entscheidung zu führen. Zwar erhält der Verbraucher durch den garantierten Tiefstpreis die Grundvorstellung, dass er hier besonders günstig Waren erwerben kann und für den Fall, dass es sich nicht um den günstigsten Preis handelt, einen Rabatt bekommt.

Diese Grundvorstellung gilt jedoch nicht unbeschränkt und wird durch die nachfolgenden Einschränkungen der autorisierten Händler und der handelsüblichen Menge entsprechend modifiziert. Unter einem autorisierten Händler stellt sich der Verbraucher zumindest eine Person vor, welcher der Vertrieb dieser Waren ausdrücklich zugebilligt worden ist. Insofern unterscheidet sich die Bewertung des Verbrauchers nur minimal von der rechtlichen Bewertung, sodass eine Irreführung nicht besteht.
Bezüglich der Abgabe der Waren in handelsüblichen Mengen sieht das Gericht diese Angaben kritisch, da für den Verbraucher nicht deutlich wird, welche konkrete Zahl von Waren davon erfasst sein sollen. Im Vergleich zu haushaltsüblichen Mengen fehlt es daher an einer Vorstellung des Verbrauchers. Auch die Antragsgegnerin konnte die genaue Menge auf Nachfrage nicht benennen. Eine Entscheidung, ob dies für eine Irreführung ausreichend ist, kann jedoch dahinstehen. Die Antragstellerin hatte den Unterlassungsanspruch der Irreführung auf die Händler und die handelsübliche Menge durch ein „und“ untrennbar verknüpft. Da zumindest hinsichtlich der Händler keine Irreführung des Verbrauchers bestand, musste der gesamte Antrag zurückgewiesen werden.

Fazit
Das Werben mit Tiefpreisgarantien ist unter gewissen Voraussetzungen und Einschränkungen zulässig. Dies betrifft insbesondere Vergleichsangebote von ausschließlich autorisierten Händlern. Die Klausel, wonach eine Abgabe nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolge, ist jedoch kritisch zu beurteilen. Hier ist eine konkrete Definition nicht vorhanden und die Gefahr einer Irreführung könnte vorhanden sein. In solchen Fällen sind jedoch die Unterlassungsanträge getrennt zu stellen und nicht einheitlich zu fassen.

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11


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