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Internetseiten-Angaben nicht prospektmäßig

Informations- und Nachweispflicht von Reiseveranstaltern


Internetseiten-Angaben nicht prospektmäßig

Im folgenden Fall hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafe zu entscheiden. Diese Vertragsstrafe forderte der Kläger von der Beklagten ein, die gegen eine von ihr zuvor unterzeichnete Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob der vom Kläger angenommene Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch wirklich ein solcher war.

Das Gericht hatte dabei folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Beklagte bewarb in einem von ihr gedruckten Reisekatalog verschiedene Pauschalreisen. Bezüglich dieser Pauschalreisen fehlten in dem besagten Reisekatalog jedoch verschiedene Angaben. Bei diesen Angaben handelte es sich um solche, zu denen die Beklagte jedoch gesetzlich verpflichtet war. Diese Pflichtangaben hätten sich also in dem von der Beklagten herausgegebenen Reisekatalog befinden müssen. 

Der Kläger mahnte die Beklagte aufgrund der fehlenden Pflichtangaben im Reisekatalog ab.

Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Hierin verpflichtete sie sich, keine "Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben", bei denen die erforderlichen Pflichtangaben fehlten. 

Die Beklagte bewarb jedoch erneut Pauschalreisen, ohne die erforderlichen Pflichtangaben zu machen, diesmal jedoch auf ihrer Website, also nicht in einem Reisekatalog. 

In diesem Verhalten der Beklagten sah der Kläger einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Beklagten und forderte von ihr die Zahlung einer Vertragsstrafe. 

In erster Instanz gab das Amtsgericht dieser Forderung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe. 

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte jedoch Berufung ein, sodass nun das Landgericht erneut zu entscheiden hatte. 

Das Landgericht gab der Berufung der Beklagten statt, sodass diese keine Vertragsstrafe an den Kläger zu zahlen hatte. Diese Entscheidung begründete das Landgericht folgendermaßen:

Da sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hatte, keine "Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben", war von dem Gericht zu klären, was unter dem Begriff "prospektmäßig" zu verstehen ist. Prospektmäßig kann nach der Auffassung des Gerichts ein Medium nur dann sein, wenn es in Form eines Prospektes oder eines ähnlichen Mediums, wie beispielsweise eines Katalogs, vorliegt. Maßgeblich für die Eigenschaft eines Prospektes sind dabei laut Gericht zwei Merkmale. Zunächst muss ein Prospekt so gestaltet sein, dass es dem Empfänger übergeben, übersandt oder in sonstiger Weise übermittelt werden kann. Dies wäre auch in Form der Website der Beklagten noch möglich. 

Jedoch gehört es auch zur maßgeblichen Eigenschaft eines Prospekts, dass es als dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlage dient. 

Diese Eigenschaft kann der Website nicht zugeschrieben werden. Sie kann von der Beklagten jederzeit aktualisiert und geändert werden, die Angaben auf der Website sind also nicht dauerhaft vorhanden, sondern können jederzeit entfernt werden. Die Website ist somit laut Gericht nicht als Prospekt anzusehen, die Werbung der Beklagten auf der Website ist nicht als prospektmäßig anzusehen. 

Folglich betraf diese Werbung der Beklagten nicht die Unterlassungserklärung, die von ihr abgegeben wurde. Der Kläger hatte somit keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Wenn der Kläger sich auch gegen diese Werbung der Beklagten hätte wehren wollen, hätte er sie zunächst wieder abmahnen müssen. 

LG Gießen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 S 64/10


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