Impressum Schweiz
Auch in der Schweiz wird es nun eine Pflicht zur Angabe eines Impressums für den gesamten Bereich des Internet für alle Angebote im e-commerce geben. Denn im weltweiten Internet gibt es eine unübersichtliche Anzahl an privaten und gewerblichen sowie staatlich offiziell autorisierten Internet-Angeboten. Doch nicht jede Seite kann bis zu ihrem tatsächlichen Anbieter zurückverfolgt werden, denn oft fehlen Namen, Adressen und andere wichtige Angaben. Und selbst wenn man über den Provider versucht, die Verantwortlichen einer Internet-Seite ausfindig zu machen, ist man nicht immer erfolgreich. Denn im Internet nutzen viele unseriöse Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen die vielen rechtlichen Lücken, die sich nicht zuletzt aus den widerstreitenden Rechtssystemen der verschiedenen Länder ergeben. Um ganz sicher zu gehen, dass man aus Verträgen auch sein Recht bekommt, sollte man sich auf Internet-Angebote aus dem Heimatland beschränken, denn nur dann liegt eine eindeutige Rechtslage vor, die von einheimischen Gerichten auf jeden Streitfall angewendet werden kann. In vielen Ländern gibt es bereits seit einigen Jahren die so genannte Impressumpflicht für Internet-Seiten von e-commerce-Anbietern. Ein Impressum ist eine Herkunftsangabe, die die Verantwortlichen der Internet-Seite mit der Adresse und meist weiteren Daten eindeutig festlegt. In der EU wurde in den letzten Jahren die so genannte Internet-Richtlinie in allen Ländern umgesetzt, die für Anbieter von e-commerce zusätzliche Angaben wie Steuernummern, aufsichtsführende Kammern und Registergerichte zwingend vorsieht.
Neue Impressumpflicht in der Schweiz für den weiten Bereich des e-commerce
In der Schweiz ist 2012 auch eine Impressumpflicht für den gesamten Bereich des e-commerce eingeführt worden. Dieser Bereich umfasst neben den Webseiten natürlich auch die heute schon über die Smartphones weitverbreiteten Apps und auch den Auftritt in sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel Facebook. In jedem Bereich, in dem man auf e-commerce stößt, wird auch die Anbieterkennzeichnung Pflicht sein. Das neue schweizerische Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, das UWG, sieht einen weiten Anwendungsbereich für die Impressumpflicht vor. Nur wenige Internet-Seiten brauchen noch keine Impressums-Angaben zu machen - unter anderem rein private, wissenschaftliche, ideelle oder unternehmensinterne Seiten sind vorerst von den pflichtigen Angaben ausgenommen. Und die unternehmensinternen Seiten sind ohnehin der Öffentlichkeit, da sie ein Intranet- und kein Internet-Angebot sind, selten zugänglich. Identität, Kontaktadresse und e-mail-Adresse sind unabdingbare Pflichtangaben, die in ein Impressum einer Webseite gehören, die irgendwo im gesamten Geltungsbereich des neuen schweizer UWG zu finden ist. Dazu gehören aber im weiteren Sinne auch Internet-Seiten, die zwar selbst kein Angebot machen, dennoch zu dritten Anbieterseiten aber in derart engem Kontakt stehen, dass sie den Wettbewerb beeinflussen können. Nutzt ein schweizer Anbieter von e-commerce einen ausländischen Host oder eine ausländische Domain-Endung so kann er sich aber nicht dem Geltungsbereich des neuen schweizer UWG entziehen. Denn auch dann ist er ein Schweizer, der im Internet den Schweizern zugängliche Angebote ins Netz stellt. Diese Erweiterung auf ausländische Hosts gilt auch für Blogger, die ausländische Blog-Formate zum Bloggen einsetzen, zum Beispiel wordpress oder tumblr.
Möglichkeiten gegen Verstöße gegen das neue schweizerische UWG vorzugehen
Im Gegensatz zum UWG in Deutschland wird es im schweizer Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Abmahnungsbestimmungen geben. Abmahnungen können in Deutschland mit Hilfe eines Rechtsanwaltes von Mitwettbewerbern ausgesprochen werden, die sich durch fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben in ihrem Recht auf fairen Wettbewerb im Internet gestört fühlen. Doch in Deutschland hat diese Möglichkeit der Abmahnung zu einer Welle an Abmahnungen geführt, die kaum noch zu übersehen und einzudämmen ist. Vielfach werden Abmahnungen sogar von so genannten Abmahn-Kanzleien ausgesprochen, die damit hohe Umsätze und Gewinne machen.
Die meisten dieser Abmahnung werden aber nach der in Deutschland herrschenden Gesetzeslage zu Recht ausgesprochen, denn oft sind unterlassene Angaben eine echte Irreführung des Verbrauchers. Doch auch das schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird die fehlenden oder fehlerhaften Angaben der neuen Impressumspflicht für den Bereich des e-commerce nicht ungestraft lassen. Denn das Gesetz sieht einige Strafbestimmungen vor, die zu Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen und sogar zu einer Haftstrafe bis zu drei Jahren führen können. Es gibt in der Tat immer wieder unter allen Anbietern im e-commerce die bekannten schwarzen Schafe, die irreführende fehlerhafte Angaben für einen wirtschaftlichen Vorteil ausnutzen und auch nach mehrfachen Abmahnungen nicht zu belehren sind. Dieser Aspekt zeigt allerdings auch auf, warum das neue schweizerische UWG sinnvoll ist. Die Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb scheinen immer noch für viele Anbieter zu lukrativ zu sein, so dass sie die Kosten für Abmahnung und das Zuwiderhandeln gegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen und auch die Gerichtskosten in Kauf nehmen. Gegen solche hartnäckigen Anbieter von e-commerce, die sich nicht an Recht und Gesetz halten, helfen nur hohe Geldstrafen oder auch einmal eine Haftstrafe.
Das Schweizer UWG lehnt sich in Teilen an EU-Bestimmungen an
Das reformierte schweizer UWG hat sich bei den Angaben im Impressum an den Vorgaben der europäischen Richtlinie zum e-commerce orientiert. Schon seit Jahren mussten alle Mitglieder der EU diese Bestimmungen in ihren Gesetzeswerken umsetzen. Doch die Schweiz passt das schweizerische UWG nur in Teilen der Richtlinie der EU an und geht einen eigenen Weg auf dem Gebiet des e-commerce. Das ist auch sinnvoll, denn die Schweiz kann so den Bedarf an Regulierung im Land den Gegebenheiten im schweizer e-commerce exakt anpassen. Die Änderungen im neuen schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstehen einem fakultativen Referendum. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen.
Die Änderungen im schweizer UWG sind begrüßenswert
Aufgrund des weiten Begriffes des e-commerce in der Schweiz und der Annahme der möglichen Einflussnahme auf den Wettbewerb einer Webseite, die auch selbst kein Angebot darstellt, sollte man grundsätzlich ein Impressum auf der Internet-Seite angeben. So herrscht auch auf jeder Seite mehr Transparenz. Denn unter jedem Zeitungsartikel, auf jedem Flugblatt und in jedem Interview steht doch auch hinter jeder Meinungsäußerung eine konkrete Person mit Namen. Auch das ist ein Aspekt der Meinungsfreiheit. Und schließlich gibt es einige Angaben, die die Anbieter von e-commerce in der Schweiz nicht machen müssen, so dass bei der korrekten Angabe von Namen, Kontaktadresse und E-Mail noch lange kein gläserner Bürger in der Schweiz entsteht. Daher sind die Änderungen im neuen schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begrüßenswert!