Identitätsangabe in Werbeanzeigen
Hammer Oberlandesgericht stellt klar, dass werbende Unternehmen bei Werbeanzeigen in Printmedien ihre Identität vollständig anzugeben haben.
Im Februar 2014 hatte das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Wettbewerbs-Verein (Kläger) das bundesweit 2000 Tankstellen betreibende Mineralölunternehmen Aral (Beklagte) abgemahnt hatte. Streitgegenstand war eine im März 2013 in der Auto-Zeitschrift „auto motor und sport“ erschienene, großformatige Werbeanzeige des beklagten Unternehmens Aral für die Baquette-Produktreihe „Crossinos“. Zu vielen der Aral-Tankstellen gehören „Petit Bistro“ genannte Verkaufsbereiche, in denen unter anderem Snacks wie die Crossinos angeboten werden.
In der abgemahnten Werbeanzeige wird die Abbildung von drei unterschiedlichen Aral-Baquettes mit Werbetext und unverbindlicher Preisempfehlung ergänzt. Auf das werbende Unternehmen wird durch die Zeile „Petit Bistro – So genießt man mit Aral“ sowie durch den Schriftzug „Aral“ hingewiesen.
Der Wettbewerbs-Verein begründete seine Abmahnung mit dem Hinweis, dass das Unternehmen unterlassen habe, seine vollständige Adresse und Identität anzugeben. Das würde einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmen das Unterlassen der Werbeanzeige in der verwendeten Form.
Demnach muss bei einem als Vertragsangebot erkennbaren Werbetext die vollständige Anschrift des entsprechenden Unternehmens angegeben sein. Das abgemahnte Unternehmen wies die Abmahnung zurück. Nach Meinung der Aral sei die Werbeanzeige kein Angebot i. S. des § 5a UWG. Zudem sei die Identität des werbenden Unternehmens ausreichend angegeben worden.
Daraufhin beschritt der Wettbewerbs-Verein den Klageweg bei der für Handelssachen zuständigen 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (LG Bochum, Az. 13 O 132/13). Die Bochumer Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Werbeanzeige nicht den Anforderungen des § 5a UWG a an ein Angebot entspreche. Es handele sich vielmehr um eine allgemein gehaltene Produktinformation, die nicht ausreiche, den Konsumenten zu einer unmittelbaren Kaufentscheidung für eine bestimmte Sorte der Crossinos zu bewegen.
Dieser restriktiven Auslegung des für die Einschlägigkeit des § 5a UWG entscheidenden Tatbestandsmerkmals „Aufforderung zum Kauf“ mochten sich die vom in Berufung gegangenen Kläger angerufenen Hammer Oberlandesrichter nicht anschließen. Eine solche Aufforderung liegt nach Ansicht des OLG Hamm bereits dann vor, wenn der potenzielle Käufer in allgemeiner Form über das Produkt und dessen Auspreisung informiert wird. Es sei nicht erforderlich, alle Details, wie verwendete Käsesorte, Wurstbelag, usw., zu benennen. Diese weniger restriktive Auslegung ergebe sich aus dem Schutzzweck des § 5a UWG, der einen möglichst hohen Verbraucherschutz sichern soll. Ferner sei auch die gewählte Auspreisung („unverbindliche Preisempfehlung“) in der Werbung ausreichend, um ein Verkaufs-Angebot i. S. d. § 5a UWG festzustellen.
Auf der beanstandeten Werbeanzeige findet sich lediglich der allgemeine Hinweis auf Aral. Dieser Hinweis entspricht aber keinesfalls der aus Verbraucherschutzgründen vom Gesetzgeber gewollten, durch vollständige Anschrift zu ergänzenden Angabe zur Identität des das Produkt anbietenden Unternehmens, sei es in diesem Fall entweder Aral, der jeweilige Tankstellenpächter oder der jeweilige „Petit Bistro“-Pächter . Die in der Anzeige angegebene Internet-Adresse von Aral reicht nicht aus, zumal auf der Werbeanzeige nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unter dieser Adresse weitere Informationen zur Anschrift abrufbar sind.
Dementsprechend gab das OLG dem Kläger Recht. Das Aral-Unternehmen wurde verurteilt, die Verwendung der Werbeanzeige in vorliegender Form zu unterlassen.
OLG Hamm, Urteil v. 27.02.2014, Az. 4 U 144/13