Herstellerangabe darf nicht abgedeckt sein
Im September 2013 hatte das Frankfurter Verwaltungsgericht in einem konkreten Fall zu entscheiden, ob das Abkleben von Angaben über den Hersteller auf einem im Einzelhandel angebotenen Fruchtaufstrich-Glas gegen die Vorschriften der LMKV (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) verstößt.
Ein Lebensmittel vertreibendes Unternehmen hatte Anfang 2012 einen Bußgeldbescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises erhalten, nach dem ein Bußgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu zahlen sei. Mit dem Bescheid sollte ein mutmaßlicher Verstoß gegen die LMKV geahndet werden. Das Landratsamt hatte damit auf eine Mitteilung eines zuständigen kommunalen „Chemischen Untersuchungsamts“ reagiert. Das Untersuchungsamt hatte Ende 2009 moniert, dass auf den von dem betreffenden Unternehmen verkauften Produktgläsern (Orangenmarmelade mit Holunderzusätzen) Name beziehungsweise Firma des Fruchttaufstrich-Produzenten sowie dessen Adresse nicht ordnungsgemäß erkennbar gewesen sei. Nach § 3 III S. 1 LMKV müssen diese Angaben an gut sichtbaren Stellen angebracht werden.
In diesem Fall waren diese Angaben aber durch eine abziehbare Klebe-Banderole verdeckt worden. Ein auf dieser Banderole hinweisender Pfeil auf dem Glas informierte über die Möglichkeit, das Etikett ablösen zu können.
Das zur Zahlung des Bußgeldes aufgeforderte Unternehmen verweigerte die Zahlung und beschritt gegen das Landratsamt den Klageweg. Die Klagepartei begehrte die Feststellung, dass die Art und Weise, wie das Klebeetikett an dem Marmeladen-Glas angebracht worden war, nicht gegen die LMKV verstößt. Dabei unterstrich die Klägerin die Tatsache, dass das durch Pfeilhinweis erklärte Klebeetikett leicht ablösbar sei, somit die darunter verborgene Inverkehrbringerangabe „gut sichtbar“ sei und damit § 3 III S. 1 LMKV entspreche. Zudem, so die Klägerin, sei die Inverkehrbringerangabe keine Information, die für den Endverbraucher von Belang für seine Kaufentscheidung sei. Die Angabe sei für Fälle erforderlich, in denen sich der Kunde nach dem Kauf des Produkts mit Fragen an den Inverkehrbringer wenden möchte.
Die beklagte Partei wies dagegen darauf hin, dass das die umstrittene Angabe eben nicht „gut sichtbar“ sei, sondern abgedeckt. Dem Kunden sei es nämlich nicht zuzumuten, dem Pfeilhinweis zu folgen und das Klebeetikett abzulösen. Viele Kaufinteressierte würden sich berechtigterweise scheuen, ein solches Etikett abzutrennen, weil sie befürchten würden, Negativreaktionen des Verkaufspersonal wegen mutmaßlicher Beschädigung der Verpackung verursachen zu können.
Die Richter des Frankfurter Verwaltungsgerichts stellten zwar die Zulässigkeit der Klage fest, hielten sie aber in ihrem Urteil für unbegründet. Nach Überzeugung der Kammer mangelte es bei der Marmeladen-Etikettierung an den in der LMKV vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorgaben. Die LMKV schreibt vor, dass auf Fertigpackungen von Lebensmitteln der mit Anschrift ergänzte Name oder die Firma des Herstellers, Verpackers oder sonstigen verantwortlichen Inverkehrbringers in Deutsch, leicht lesbar und verständlich anzubringen ist. Auf dem Marmeladen-Glas sei diese erforderliche Angabe durch das Klebetikett verdeckt worden. Das Gericht schloss sich der Ansicht der beklagten Partei an, dass das Ablösen dieses Etiketts eine dem Kunden nicht zumutbare Mitwirkung bedeuten würde. Der Kunde könnte vor möglichen Konsequenzen zurückschrecken. Vor allem könnte er annehmen, bei Beschädigung des Etiketts vom Verkaufspersonal zum Kauf des Produkts genötigt zu werden. Unerheblich sei es bei der Beurteilung des Falles, ob es für den konkreten Kunden überhaupt wichtig sei, eine Information über den Inverkehrbringer zu erhalten.
Dementsprechend stuften die Frankfurter Verwaltungsrichter das Klebeetikett als gleichwertig mit einer dauerhaften Abdeckung ein. Somit war die Angabe nicht „gut sichtbar“ und entsprach nicht den Erfordernissen der LMKV. Die Klage wurde abgewiesen.
VG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12