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Hausverbot für die Post


Hausverbot für die Post

Hausverbot für die Post? Sofern keine Beeinträchtigungen des Eigentums vorliegen oder der Adressat höherwertige Interessen hat, ist ein solches Hausverbot unwirksam, urteilte das Amtsgericht Gummersbach.

Grundstückeigentümer erklärt Hausverbot - die Post ignoriert es aber

Viele Heranwachsende freuen sich darauf, mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres vollgeschäftsfähig zu werden und selbstständig am Geschäftsleben teilnehmen zu können. Doch die Enttäuschung folgt normalerweise schon kurze Zeit danach. Beispielsweise ist das Empfangen von Post nur selten mit einer Freude verbunden. Vielmehr handelt es sich regelmäßig um offene Rechnungen, die beglichen werden wollen. Doch was tun gegen solche unerwünschten Briefe? Das Amtsgericht Gummersbach hat auf diese Frage zwar keine Antwort geben können, dafür aber entschieden, was sich für ein solches Ansinnen nicht eignet: nämlich ein Hausverbot für den Postboten. Ein Grundstückeigentümer hat seinem Postboten verboten, künftig sein Grundstück zum Zwecke der Zustellung von Briefsendungen zu betreten. Der Postbote ignorierte aber das Hausverbot und stellte auch weiterhin die Sendungen zu. Gezwungen von der Ignoranz des Postboten, schickte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Arbeitgeber des Postboten. Aber selbst diese Maßnahme blieb ignoriert und damit erfolglos, sodass er keinen anderen Weg mehr sah, als sich gerichtlich gegen den Postzusteller zu wehren. Er reichte eine Klage beim Amtsgericht Gummersbach ein. Darin forderte der klagende Immobilieneigentümer das Gericht auf, dem Postunternehmen das weitere Betreten seines Grundstücks gerichtlich zu untersagen. Ferner solle die Beklagte seine vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. Immerhin sei deren Ignoranz verantwortlich dafür, dass er sich an das Amtsgericht wenden musste.

Kläger scheitert mit seinem Wunsch nach gerichtlicher Untersagung

Überzeugen konnte der Kläger das Gericht nicht; die Richter wiesen seine Klage ab. Zwar stünde dem Immobilieneigentümer das Hausrecht zu. Allerdings sei die Ausübung des Hausrechts im vorliegenden Fall aus zwei Gründen unzulässig. Erstens legte der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen er dem Postboten das weitere Betreten seines Grundstückes zwecks Zustellung der Post nicht mehr gestatten wolle. Vielmehr sei "unstreitig", dass es "bei den Zustellungen durch die Beklagte zu keinen Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers gekommen ist", stellten die Richter fest. Der zweite Grund, der dem Hausverbot die Wirksamkeit nimmt, ist der Umstand, dass der Adressat des Hausverbots selbst verpflichtet ist, Briefe zuzustellen und deshalb das Grundstück betreten muss. Das Postgesetz schreibe nämlich vor, dass das Unternehmen Postsendungen zustellen muss. Somit liegt eine Verpflichtung des Postboten vor, der höherwertiger als das Hausrecht des Klägers sei. Aus diesen Gründen sei das Hausverbot unwirksam; der Postbote kann auch weiterhin das Grundstück des Klägers zwecks Zustellung von Briefsendungen betreten.

Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.4.13, Aktenzeichen 11 C 495 / 12


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