Haushaltslampen Angabe der Energieeffizienz und des Lichtstroms
Beim Verkauf von Haushaltslampen müssen Energieeffizienz und Lichtstrom angegeben werden. Das gilt für alle Lampen, die an das Stromnetz angeschlossen werden. Ob die Lampen den fließenden Strom für ihren Betrieb auf eine niedrigere Spannung transformieren, spielt dagegen keine Rolle. So entschied das Landgericht Hamburg. Zu klären war der Widerspruch eines Online-Händlers gegen die einstweilige Verfügung eines Wettbewerbers. Neben den fehlenden Angaben zu seiner Ware, hatte der Händler auch noch seine Widerrufsbelehrung rechtlich unsauber formuliert.
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fordert, dass für alle Haushaltslampen die mit Netzspannung betrieben werden, ihre Energieeffizienzklasse und ihr Lichtstrom anzugeben sind. Daher mahnte ein Wettbewerber den Händler ab. Er bezog sich dabei auf mehrere Lampen aus dem Online-Angebot des Händlers, bei denen diese Angaben fehlten. Der Online-Händler versuchte in seinem Widerspruch, diese Regelung zu umgehen. Er argumentierte, dass Lampen ausgenommen sind, wenn sie die Netzspannung für ihren Betrieb zuvor auf eine niedrigere Spannung transformieren. Die Verfügung griff er auch an, weil eine der dort genannten Lampen eine Reflektorlampe war. Dieser Lampentyp ist unstreitig von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Das Landgericht bewertete den Geltungsbereich der Kennzeichnungsverordnung aber nicht im Sinne des Händlers. Nur Lampen die hauptsächlich für andere Energiequellen, zum Beispiel Batterien, angeboten werden, fallen für das Gericht nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Das die Verfügung sich unter anderem auf die Reflektorlampe bezog, hielt das Gericht für unwesentlich. Dabei verwies es auf eine Entscheidung des Hessischen Oberlandgerichts. Denn durch die fehlenden Angaben bei einer anderen Lampe habe der Händler eine konkrete Wettbewerbsverletzung begangen. Daraus ergebe sich ein Unterlassungsanspruch, der über diesen Einzelfall hinaus verallgemeinert werden kann.
Auch die Widerrufsbelehrung des Händlers hatte vor dem Gericht keinen Bestand. Der Bestellvorgang war so gestaltet, dass dem Kunden sein 14-tägiges Widerrufsrecht erst nach dem Vertragsabschluss mitgeteilt wurde. Denn bereits vorher musste er den Button "Bestellung abschicken" betätigen. Bis zum 11.06.2010 galt in diesem Fall aber eine Frist für den Widerruf von einem Monat. Der Händler verwies auf eine Belehrung in Textform vor der Bestellung. Diese ist aber nicht wirksam. Die Belehrung muss erfolgen, nachdem der Kunde seinen Willen erklärt hat, einen Kaufvertrag einzugehen; mindestens muss die Belehrung zeitgleich zu dieser Willenserklärung stattfinden.
Im dritten und letzten Streitgegenstand ging es um eine Belehrung, die der Händler bezüglich der Kosten einer Rücksendung verwendete. Die Belehrung lautete, dass der Kunde die Kosten einer Rücksendung zu tragen habe, wenn der Warenwert nicht mehr als 40 Euro beträgt. Bei einem höheren Warenwert trage er die Kosten einer Rücksendung, wenn die Zahlung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vorliegen. Eine solche Vereinbarung ist nach dem BGB zulässig. Aber: Die Belehrung selbst ersetzt keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden. Eine solche Vereinbarung lag aber nicht vor. Daher war auch diese Belehrung wettbewerbswidrig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09.