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Handel mit ungeprüften Fahrzeugteilen

LG Bochum, Beschluss vom 13.08.2012, Az. 17 O 89/12


Handel mit ungeprüften Fahrzeugteilen

Das LG Bochum hat durch Beschluss vom 13.August 2012 entschieden, dass es generell verboten ist, mit ungeprüften Fahrzeugteilen zu handeln. Welche Verwendungsabsicht mit den Fahrzeugteilen letztendlich verfolgt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Sache für erledigt erklärt hatten, musste das Landgericht Bochum nunmehr über die Verfahrenskosten nach § 91 a ZPO entscheiden. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von billigem Ermessen im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand, den das Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen hat. Das LG Bochum kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung ursprünglich begründet gewesen ist. Das bedeutet, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Eine Besonderheit bestand hier in der Zulässigkeitsprüfung, insbesondere in der örtlichen Zuständigkeit des LG Bochum. Da beide Parteien Wettbewerber gewesen sind, die über das Internet ihre Waren deutschlandweit angeboten haben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs.2 UWG. Das bedeutet, dass die Wettbewerbsverstöße grundsätzlich vor jedem deutschen Landgericht gerügt werden können. Es ist in diesem Zusammenhang auch durchaus zulässig, ein sogenanntes "Rechtsprechungsgefälle" bewusst zu nutzen.

Im Ergebnis war die Klage auch begründet. Bis zu der einvernehmlichen Erledigungserklärung der Parteien des Rechtsstreits, hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 a StVZO. Die Norm des § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO geregelt, dass "Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen". Aus § 22 a Abs.2 StVZO geht hervor, dass solche Fahrzeugteile nur dann offeriert werden dürfen, wenn sie zugleich durch ein vorgeschriebenes Prüfzeichen ausgezeichnet worden sind. Die von dem Beklagten über das Internet verkauften Scheinwerferlampen (Typ H 11) hatten eine derartige Prüfkennzeichnung nachweislich nicht. Dass der Beklagte in seinem Angebot auch das fehlende Prüfzeichen hingewiesen hat, sei nach Ansicht der Bochumer Richter unzureichend. Letztendlich können Kunden das Angebot des Beklagten in der Rubrik "Autoersatzteile" betrachten. 

Daraus geht eindeutig hervor, dass der potentielle Kunde in erster Linie davon ausgehen muss, dass er bei einem Kauf ein Ersatzteil erwirbt, das auch für den Autobetrieb amtlich zugelassen wurde. Das Angebot war ferner so gestaltet, dass es dem Kunden möglich gewesen ist, den Kauf über den Button "Sofort-Kaufen" einzuleiten. Insofern war es vor dem Abschluss des Vertrages nicht notwendig, das Angebot vollständig zu sichten, so dass der Hinweis des Beklagten, dass es sich gerade nicht um Autoersatzteile mit einem notwendigen Prüfzeichen handle, nicht ausreichend gewesen sein kann. Vielmehr hätte der Beklagte diesen Hinweis unmittelbar mit seinem Angebot verbinden müssen. Dies hätte beispielsweise dadurch geschehen können, dass er das fehlende Prüfzeichen in die Überschrift der Offerte integriert. Alternativ hätte er sein Angebot auch in einer anderen Rubrik, wie zum Beispiel "Showzecke" oder "Rennsport", integrieren können. Es kommt nach Ansicht des LG Bochum nicht darauf an, dass der Artikel aufgrund seiner eingeschränkten Nutzbarkeit zu teuer erscheint. § 22 a Abs.2 StVZO regelt ausschließlich die objektive Verwendung.

Die Vorschrift soll vor allem dem Schutz des Käufers dienen, damit dieser ausschließlich auf geprüfte Ersatzteile zurückgreifen kann, die sich vor allem im Hinblick auf moderne Sicherheitsstandards bewiesen haben. Solche Ersatzteile, die gerade mit keinem Prüfzeichen gekennzeichnet wurden, bergen zumindest eine latente Gefahrenquelle. Wenn der Anbieter dennoch von seinem Produkt überzeugt ist, steht ihm die Überprüfung durch das zuständige Amt jederzeit zur Auswahl. 

LG Bochum, Beschluss vom 13.08.2012, Az. 17 O 89/12


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