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Grundstückserwerb kann zur Namensnutzung berechtigen ("Landgut Borsig")

BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az. I ZR 188/09


Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zum Namensrecht gefällt. Der Erwerb eines Grundstückes, in diesem Fall Landgut Borsig, kann zur Namensnutzung berechtigen.

Hinsichtlich einer rechtmäßig erworbenen Namensbezeichnung eines Hauses, eines Grundstückes oder einer Liegenschaft kann sich der neue Eigentümer auf das Namensrecht nach § 12 BGB stützen, wenn er in der Lage ist, ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Einem Gebäude kann die gleiche Identifikations- und Unterscheidungsfunktion wie einer Person zukommen, wenn sich die Namensgebung im regionalen Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise durchgesetzt hat. Die Namensgebung „Landgut Borsig“ besteht bereits seit vielen Generationen und hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Umgebung durchgesetzt. Daher kann sich der neue Eigentümer auf das Namensrecht berufen und sein berechtigtes Interesse beweisen, die streitgegenständliche Liegenschaft auch weiterhin unter diesem Namen zu führen. Der Beklagte als neuer Eigentümer der Liegenschaft ist befugt, sich auf diesen mit der Liegenschaft verbundenen Namen zu berufen und gegen Ansprüche Dritter zu schützen. Dieses Namensrecht ist akzessorisch, das heißt, der Erwerber der Immobilie erlangt mit dem Kauf der Liegenschaft automatisch das Recht zur Namensführung.

Erwirbt ein Käufer ein berühmtes Grundstück oder Gebäude, kann daraus das Recht einer Namensführung resultieren. Im verhandelten Fall erwarb der Beklagte ein Gebäude mit Grundstück, das bereits seit dem Jahr 1866 als „Landgut Borsig Groß Behnitz“ bekannt ist. Der neue Eigentümer, ein Unternehmer, veranstaltet auf dem Landgut unter der Firmenbezeichnung „Borsig Kantor GmbH“ kulturelle Veranstaltungen und führt den ursprünglichen Namen weiter. Das Gut wurde im Jahr 1866 von der Berliner Großindustriellenfamilie Borsig erworben und nach dem II. Weltkrieg durch die sowjetische Besatzungsmacht enteignet. Ferner verkauft der Beklagte auf dem Gut für die Region typische Produkte. Er hat sich den Domain-Namen „landgut-borsig.de“ sichern lassen. Ein Nachfahre der Familie Borsig ging rechtlich gegen den neuen Eigentümer vor und wollte ihm die Führung des Namens „Landgut Borsig“ sowie die Verwendung des Familiennamens für die Firma und die Internet-Domain gerichtlich verbieten lassen. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen, der zu einem großen Teil zugunsten des Klägers ausging. Was jedoch die Verwendung des Namens „Landgut Borsig“ angeht, stellen sich die Richter auf die Seite des Beklagten. Sie gestehen dem Kläger zwar zu, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus der Eindruck entstehen kann, ein Nachfahre des ursprünglichen Eigentümers Ernst von Borsig habe dem neuen Eigentümer die Erlaubnis zur Führung des Namens „Landgut Borsig“ erteilt.

In diesem Fall hat sich die streitgegenständliche Namensbezeichnung jedoch verselbständigt und ist im allgemeinen Sprachgebrauch in der regionalen Umgebung verankert. Aus diesem Grund ist die Erlaubnis zur Namensführung durch die Familie Borsig nicht mehr erforderlich. Mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Gebäudes hat der neue Eigentümer das Recht, dieses Anwesen unter dem Namen des früheren Eigentümers zu führen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen und kulturellen Interessen ist er in der Lage, sich auf das Namensrecht zu stützen. Die Richter stellen ein schutzwürdiges Namensrecht auch deshalb fest, weil der Beklagte den streitgegenständlichen Namen nicht willkürlich gewählt und damit in prioritätsältere Kennzeichnungen Dritter eingegriffen hat, sondern das Landgut unter dem seit vielen Jahrzehnten bestehenden Namen weiterführt. Er drückt damit die Verbundenheit der regionalen Verkehrskreise zu dem Landgut aus. Das Interesse des Beklagten zu dieser Namensführung ist damit auch von historischer Bedeutung.

BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az. I ZR 188/09


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