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Grenzen zulässiger Double-Opt-In-E-Mail-Werbung

Grenzen zulässiger Double-Opt-In-E-Mail-Werbung


Grenzen zulässiger Double-Opt-In-E-Mail-Werbung

Streit um ungewollte Werbe-E-Mails beschäftigt weiterhin die deutschen Gerichte. So hat sich das Amtsgericht Berlin mit der Frage beschäftigt. Was seinerzeit die Werbeanrufe von Call-Center-Agenten waren, sind heute Werbe-E-Mails. Genauso wie bei Werbeanrufen muss der Versender von Werbe-E-Mails davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger mit der Zusendung der elektronischen Werbebotschaft einverstanden ist. Es ist vermeintlich sehr einfach für Unternehmen, an dieses Einverständnis zu kommen. Man geht auf eine Internetseite, es öffnet sich ein Fenster für ein Gewinnspiel etc., man muss nur seine E-Mail-Adresse eintippen und schon kann man sich in seinem Postfach nach einer gewissen Zeit an unzähligen Werbe-E-Mails erfreuen. Dieses Verfahren, wo man durch Eingabe seiner E-Mail-Adresse seine Zustimmung zum Empfang von elektronischer Werbung erteilt, wird auch Single-Opt-In-Lösung genannt. Dem gegenüber steht das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren. Bei diesem Verfahren trägt man die E-Mail-Adresse zwar auf der Homepage des Werbenden ein, dieser versendet aber zunächst einen Bestätigungslink oder fragt auf sonstige Weise ab, ob man mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden ist. 

In dem Fall, der dem Amtsgericht Berlin zur Entscheidung vorlag, mussten sich die Richter damit beschäftigen, unter welchen Bedingungen eine Double-Opt-In-Lösung zulässig ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig und hat E-Mails erhalten, wonach sie bestätigen sollte, dass sie mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden sei. Allerdings bestreitet die Klägerin, ihre E-Mail-Adresse auf der Homepage der Beklagten eingegeben zu haben. Die Beklagte betreibt lediglich Homepages und stellt werbenden Unternehmen eine elektronische Plattform zur Verfügung. Wenn eine Person dort ihre E-Mails einträgt, sendet nicht die Beklagte, sondern werbende Unternehmen versenden eine Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestätigungs-E-Mails hatten im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass in dieser E-Mail auch die persönlichen Zugangsdaten für einen Mitgliederbereich der jeweiligen Domain mitgeteilt wurden. Zusätzlich hat der jeweilige Versender der Bestätigungs-E-Mail aufgeführt, auf welche Weise der E-Mail-Empfänger mit den Zugangsdaten seinen Zugang freischalten könne. 

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass vorliegend die Grenzen einer zulässigen Double-Opt-In-Lösung überschritten wurden. Denn diese Bestätigungs-E-Mail soll das Interesse des Empfängers an der Domain wecken und ihn dazu bewegen, sich auf der Internetseite des Versenders einzuloggen. Die Richter betonten außerdem, dass diese Bestätigungs-E-Mail keinen Bezug aufweise zu einer vorherigen Kontaktaufnahme durch den Adressaten. Da nicht klar sei, aus welchem Anlass diese E-Mail versendet worden sei, entstehe nach Auffassung des Amtsgerichts auch nach außen hin der Eindruck, es gehe hier um Werbung und nicht um eine Bestätigungs-E-Mail im Sinne einer Double-Opt-In-Lösung. 

Dabei kommt es nicht darauf an, wer diese E-Mails versendet hat, ob der Webseitenbetreiber, auf dessen Seite der spätere Empfänger des Bestätigungslinks seine E-Mail-Adresse eingegeben hat oder ein drittes Unternehmen. 

Der Betreiber einer Seite muss sicherstellen, dass Dritte sich ebenfalls rechtmäßig verhalten, zum Beispiel dadurch, dass er sich eine solche Bestätigungs-E-Mail vom Dritten zeigen lässt. Wenn der Dritte dann später absprachewidrig Bestätigungs-E-Mails mit Werbeinhalt versendet, fällt das eventuell nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Betreibers. 

Insgesamt konkretisiert das Amtsgericht also die Anforderungen an eine Double-Opt-In-Lösung. E-Mail-Empfänger dürfen davon ausgehen, dass der Bestätigungslink nach seinem Erscheinungsbild keine Werbung darstellt. 

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008, Az. 21 C 43/08


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