Google-Shopping Anzeigen rechtswidrig
Für Verbraucher muss die Höhe der Versandkosten bei Anzeigenwerbung via Google Shopping und anderen Wegen des Fernabsatzes auf den ersten Blick erkennbar sein. Werbung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist rechtswidrig. In diesem Sinne untersagte es das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss einer einstweiligen Verfügung vom 05. Juni 2014 einem Anbieter von Sonnenschirmen und anderen Sonnenschutzprodukten, weiterhin für seine Artikel ohne Hinweis auf die Höhe der Versandkosten zu werben.
Die Einrede des Antragsgegners, dass die Höhe der Versandkosten per Mausbewegung über die Abbildung des angebotenen Produkts sichtbar würden, konnte das Gericht nicht umstimmen. Für das LG war der Umstand maßgebend, dass der Mouseover-Effekt jeweils nur bei der Bewegung über die Produktgrafik funktionierte. Wurde die Maus lediglich über die Angaben zu Hersteller, Preis oder den Artikel bewegt, erschien der Hinweis über die Versandkosten nicht. Bislang bietet Google Shopping jedoch noch gar keine Möglichkeit, die Information über die Versandkosten für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar zu machen.
Der gegen den Sonnenschirm-Händler ergangene Beschluss ist nicht der erste, der in Zusammenhang mit der Werbung über eine Google Shopping Anzeige ergangen ist. Etwa zwei Monate vor dem hier ergangenen Beschluss wurde es einem anderen Anbieter gerichtlich untersagt, für den Fernabsatz seiner Sonnenschirme und verwandten Produkten zu werben, ohne dass die Versandkosten auf der Anzeige sofort ersichtlich sind.
Demnach müssen Händler, die Google Shopping für den Fernabsatz ihrer Produkte nutzen und Versandkosten berechnen, Abmahnungen wegen rechtswidriger Werbung in Kauf nehmen, solange Google keine andere Möglichkeit bietet, die Höhe der Versandkosten auf den ersten Blick, also gemeinsam mit dem beworbenen Produkt und dem Verkaufspreis, sichtbar zu machen.
Sollte Google auch künftig keine Änderung einführen, die eine rechtskonforme Lösung bietet, bleibt für Händler, die für ihre Produkte via Google Shopping werben möchten möglicherweise nur der Weg, ihre Artikel ohne Berechnung von Versandkosten anzubieten. Ob dieser Weg jedoch juristisch wasserdicht ist, kann nicht mit hundertprozentiger Sicherheit gesagt werden. Kritiker dieser Option könnten so argumentieren, dass es dem Kunden oder Interessenten auch möglich sein müsse auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Lieferung des Artikels an ihn ohne zusätzliche Kosten für Porto und Verpackung erfolgt.
Google selbst hat sich bislang noch nicht zu den Abmahnfällen geäußert und auch nicht erkennen lassen, ob in absehbarer Zeit für eine rechtskonforme Lösung gesorgt werden soll. Den Schwarzen Peter haben bis jetzt jedenfalls diejenigen, die Werbeanzeigen auf Google Shopping schalten und Lieferkosten für die Zustellung ihrer Ware verlangen. Denn nach wie vor sind es sie allein, die für den Missstand, dass Google Shopping keine andere Möglichkeit für die Angabe der Versandkosten bietet, in Haftung genommen werden können. Google selbst kann juristisch nicht belangt werden und bleibt hier außen vor. Internethändler, die auf die Google Shopping Werbung nicht verzichten wollen, tragen bis auf weiteres ein hohes Abmahnrisiko.
LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 327 O 245/14