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Gesundheitsbezogene Angaben ohne Nachweis

Gesundheitsbezogene Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis


Gesundheitsbezogene Angaben ohne Nachweis

Wer die spezielle Wirkweise eines Produktes bewirkt, muss derartige Werbeaussagen durch einen wissenschaftlichen Bericht nachweisen, so entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22. März 2011. In dem konkreten Rechtsstreit wurde ein "Collagen-Lift-Drink" dadurch beworben, dass seine Wirkung gerade darin besteht, schlaffes als auch schwaches Bindegewebe zu stärken. Bei regelmäßigem Konsum sollte die Haut wieder glatt und faltenfrei werden. Da diese Aussagen nicht durch einen wissenschaftlichen Bericht unterlegt wurden, der im Ergebnis die Wirkweise des Getränks bestätigt hätte, handelte es sich bei der Aussage um eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme. Der Nachweis, dass sich ein Produkt positiv auf die Gesundheit auswirkt, kann keinesfalls nachträglich eingeholt werden. Dieser muss bereit zu dem Zeitpunkt vorliegen, sobald die Werbung veröffentlicht wird.

Damit wurde die Berufung, die von der Beklagten gegen das am 21 Mai 2010 vom LG Düsseldorf erlassene Urteil eingelegt wurde, vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Bei dem Kläger des Rechtsstreits handelte sich um einen eingetragenen Verein. Zu den internen Vereinsaufgaben zählte vor allem auch, die gewerblichen Interessen der eigenen Mitglieder zu wahren. Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um die Betreiberin eines Versandhandels. Sie hat ihre Produkte im Fernsehen durch eine sogenannte Dauerwerbesendung beworben. Die Beklagte zu 2) bietet demgegenüber Nahrungsergänzungsmittel an. Ihre Produkte wurden in der Vergangenheit auch von der Beklagten zu 1) angeboten. Zu diesem Zweck hatte der Geschäftsführer selbst bei der Produktpräsentation mitgewirkt. Sowohl am 13 Juni 2008 als auch am 3. August 2008 wurde der streitgegenständliche "Collagen-Lift-Drink" durch die Dauerwerbesendung beworben und den Zuschauern vorgestellt. 

Der Kläger hielt die Aussagen, die während dieser Dauerwerbesendung, sowohl von dem Moderator als auch von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gemacht wurden, für wettbewerbswidrig. Im Kern ging es um die Behauptung, dass der Konsument durch das Getränk zu einem glatten und faltenfreien Bindegewebe verholfen wird. Nach Ansicht des Klägers ist die Wettbewerbswidrigkeit dadurch begründet, dass diese geltend gemachten Wirkungen keinesfalls durch wissenschaftliche Studien belegt wurden. Von dem Landgericht Düsseldorf wurden die Beklagten daraufhin zur Unterlassung solcher Aussagen bei der Bewerbung des Getränks verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Damit folgten die Richter dem Antrag des Klägers sowie seiner Begründung. Erschwerend kam hinzu, dass bei dem Getränk keinerlei Angaben zu dem darin enthaltenen Anteil an Collagen gemacht werden. Dagegen versuchten sich die Beklagten mit der Berufung zu wehren. Ihrer Ansicht nach sei es vollkommen ausreichen, wenn die Wirksamkeit dadurch bestätigt wird, dass bibliografische Daten vorgelegt werden. Dabei handelt es sich um Lehrbuchwissen. Es könne daher nicht von ihnen verlangt werden, einen Wirksamkeitsnachweis im Hinblick auf den Goldstandard zu erbringen. Der Kläger wandte dagegen ein, dass Behauptungen über die Wirksamkeit, die vor allem den Gesundheitsbereich betreffen, sehr wohl von dem Werbenden bewiesen werden müssen.

Dieser Ansicht folgte auch das OLG Düsseldorf. Die Aussagen der Beklagten verstoßen nach Ansicht der Düsseldorfer Richter gegen § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Vor allem die in den Dauerwerbesendungen getroffenen Kernaussagen, dass durch die Einnahme des Getränks schwaches und schlaffes Bindegewebe wirksam behandelt werden könnte, unterliegen der Beweispflicht. Dass Collagen ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von schlaffem Bindegewebe ist, wurde von den Richtern gleichwohl nicht bemängelt. Vielmehr hatten die Beklagten behauptet, dass gerade der Verzehr ihres "Collagen-Lift-Drinks" zu einer Stärkung der Hautstruktur beitragen würde. Der fehlende wissenschaftliche Nachweis bezieht sich somit ausschließlich auf das angebotene Getränk der Beklagten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. I-20 U 85/10


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