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Geschäftsmäßigkeit eines Warenangebots

LG Hannover, 18 O 115/05


Geschäftsmäßigkeit eines Warenangebots

Das Landgericht Hannover hat am 15.04.2005 einen unter dem Aktenzeichen 18 O 115/05 geführten Rechtsstreit um wettbewerbsrechtliche Ansprüche entschieden. Nachdem die Parteien die Hauptsache bereits übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, musste das Gericht durch Beschluss nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Die Beklagte war als Verkäuferin auf der Internetplattform eBay aufgetreten. Sie hatte dort immer wieder Kleidung angeboten, die neu war, von einem bestimmten Hersteller stammte und die teilweise in verschiedenen Größen erworben werden konnte.
Die Klägerin hatte der Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zustellen lassen, weil sie bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit die Regeln für unternehmerische Betätigung im Online-Handel nicht eingehalten hatte. Bei den von der Beklagten eingestellten Angeboten hätten Angaben zur Identität der Verkäuferin gefehlt. Darüber hinaus hätte die Beklagte keine Widerrufsbelehrungen erteilt.

Die Beklagte hatte die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und betont, dass sie nicht gewerblich im Internet mit Kleidung handeln würde. Sie habe über eBay lediglich einzelne Kleidungsstücke verkauft, die ihr beim Aufräumen ihres Kleiderschrankes als überflüssig aufgefallen seien. Die Richter der erkennenden Kammer des Landgerichts Hannover folgten der Argumentation der Beklagten nicht. Weil die Klägerin eine Vielzahl von Angeboten dokumentieren konnte, die durchweg neue Kleidung eines Herstellers betrafen, ging auch das Gericht davon aus, dass die Verkaufstätigkeit der Beklagten im Internet einen gewerbsmäßigen Standard erreicht hatte. Der Verkauf von neuer Kleidung in verhältnismäßig großer Stückzahl legte die Vermutung nahe, dass die Verkäuferin die Teile günstig in der Absicht erworben hat, sie über eBay weiterzuverkaufen und dabei einen Gewinn zu erwirtschaften. Wenn die Beklagte behauptete, nur einzelne Fehleinkäufe aus ihrem privaten Kleiderschrank weiter verkauft zu haben, wirkt ihr Vorbringen angesichts einer Dokumentation regelmäßig eingestellter, sich ähnelnder Angebote wenig glaubwürdig.

Das Landgericht Hannover führt in seiner Begründung zum Kostenbeschluss aus, dass aufgrund des regelmäßig in organisierter Form durchgeführten Handelns mit Neuware die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für die Verkäufe gelten, die die Beklagte über die Internetplattform eBay vorgenommen hat. Die Beklagte selbst hatte während des gerichtlichen Verfahrens ihre Argumentation, lediglich privat gehandelt zu haben, aufgegeben, und die ihr von der Klägerin mit der Abmahnung präsentierte Unterlassungserklärung unterschrieben.
Die Definition des „Mitbewerbers“ in § 2 Absatz 1 Ziffer 3 UWG enthält den Begriff des „Unternehmers“. Dieser Unternehmerbegriff ist im Interesse des Verbraucherschutzes entsprechend der Definition in § 14 BGB auszulegen. Es kommt dabei, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betont wird, nicht unbedingt auf die Gewinnerzielungsabsicht oder die Gewinnerzielungsmöglichkeit an, sondern auf die regelmäßige und planmäßige gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Der Plan, Kleidung neu einzukaufen um sie dann weiterzuverkaufen, spricht bei regelmäßiger und organisierter Ausführung für eine gewerbliche Tätigkeit.
Folglich stand die Beklagte der gewerblich tätigen Klägerin als Mitbewerberin gegenüber. Die Klägerin konnte aufgrund der Vorschriften der §§ 3, 4 Ziffer 11 und 8 UWG von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Handlungsweise wegen Wettbewerbswidrigkeit verlangen. Das Landgericht Hannover entschied, dass die Beklagte gemäß § 12 UWG die Kosten der Abmahnung zu tragen habe.

LG Hannover, Beschluss vom 15.04.2005, Aktenzeichen 18 O 115/05


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