Geringer Streitwert bei Verstoß gegen Impressumspflicht
Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat mit seinem Beschluss vom 14.06.2011 unter dem Az. 13 U 50/11 entschieden, dass der Streitwert bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht mit 3000 Euro für das Hauptsacheverfahren und mit 2000 Euro für das Verfügungsverfahren zu beziffern ist.
Maßgeblich sei in Verfahren zur Unterlassung von wettbewerbsrechtlichen Verletzungen das Interesse, das an der Unterbindung dieser Verletzungen bestehe. Das Gericht entscheidet hierbei nach freiem Ermessen (§§ 3 und 53 ZPO). Kriterien sind die Art der Verstöße, vor allem deren Gefährlichkeit für die Wettbewerber hinsichtlich des eventuellen Schadens wie etwa Umsatzeinbußen, Rufschädigung oder Marktverwirrung, die Unternehmensverhältnisse des Verletzers und der Verletzten (Größe, Umsätze, Marktstellung, geschätzte Entwicklung), Intensität der Konkurrenz der Parteien in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Ferner spielen auch Auswirkungen von zukünftigen Verletzungshandlungen eine Rolle (Ausmaß und Häufigkeit, gemessen an der schon begangenen Verletzungshandlung, Stärke der Wiederholungsgefahr, Grad des Verschuldens, späteres Verhalten). Dabei ist die Angabe des Streitwertes in der Antragsschrift ein wichtiges Indiz zur Schätzung, denn diese Angabe ist noch unbeeinflusst von dem Ausgang des Verfahrens. So urteilte jedenfalls auch das KG Berlin (Beschluss vom 09.04.10 - 5 W 3/10). Wenn sich nicht aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe entnehmen lässt, kann sie zur Grundlage der Streitwertfestsetzung werden.
Ein Wettbewerbsverstoß, der in der Verletzung der Impressumspflichten nach § 5 TMG besteht, beeinträchtigt die Belange der Mitbewerber nur unwesentlich. Es bestehe zwar an der Erfüllung dieser Pflichten zum Schutz der Verbraucher ein Allgemeininteresse, deshalb überschreiten Zuwiderhandlungen die Bagatellgrenze aus § 3 UWG.
Die Interessenlage des Mitbewerbers werde dadurch jedoch nur unwesentlich berührt. Die Informationspflichten aus § 5 TMG würden dem Schutz des Verbrauchers und der Transparenz dienen. Die Angabe der Aufsichtsbehörde gebe etwa dem Verbraucher die Möglichkeit, sich ggf. über den Anbieter zu erkundigen und eine Anlaufstelle bei Verstößen zu haben. Die Gefahr einer Beeinflussung Verbraucherentscheidung zum Nachteil der Konkurrenz sei als gering zu bewerten.
Beim Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstößen aufgrund der Verletzung der Informationspflichten könne eine Streitwertminderung in Betracht kommen. Das sei dann anzunehmen, wenn die Sache keinen großen Aufwand in Aussicht stellt, sondern sich eher als eine Routinearbeit einstufen lässt. Einfache Streitigkeiten seien beispielsweise in Serien von wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen zu sehen. Einfach seien auch eindeutige Verstöße, die leicht erkennbar und leicht nachweisbar seien.
Wenn keine besonderen schwierigen Umstände vorlägen, sei für den Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Drittel von dem Streitwert abzusetzen, der für ein etwaiges Hauptsacheverfahren gelten würde.
Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch in Wettbewerbssachen wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 5 TMG soll im Hauptsacheverfahren in der Regel mit 3000 Euro und im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 2000 Euro bemessen werden.
OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11