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Gerichtsstandsvereinbarung in Unterlassungserklärung

KG Berlin, 5 U 178/11


Gerichtsstandsvereinbarung in Unterlassungserklärung

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 25. April 2014 unter dem Aktenzeichen 5 U 178/11 entschieden, dass ein ausländischer Schuldner einer Unterlassung in seiner Erklärung einen deutschen bzw. internationalen Gerichtsstand akzeptieren muss.

Der Beklagte wurde verurteilt, die folgende Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zu unterlassen:

”Sie können den Knorpel wieder neu aufbauen. Was Sie jetzt machen müssen, ist, Sie müssen Ihrem Organismus nur die richtigen Substanzen zuführen. Und das ist der Grund, warum ich Chondroitin als Wundersubstanz bezeichne. Weil es ist unglaublich, was diese Substanz alleine machen kann für Ihren Knorpel. Es gibt auch keinen Zeitpunkt, wo man sagen könnte, jetzt ist es zu spät oder jetzt lohnt es sich nicht mehr. Wenn Sie merken, dass Sie Herausforderungen haben mit Ihren Gelenken, dann kann ich Ihnen nur wärmstens empfehlen, gerade jetzt in der Jahreszeit, wo’s kälter wird wieder, F... zu bestellen.”,

2. ”Wir haben ja hier die Kronjuwelen unter den Natursubstanzen vereint, wenn es darum geht, das Wohlgefühl der Gelenke positiv zu unterstützen. Ist ein unglaublich effektives Produkt, wenn es um das Thema Gelenke geht.”,

3. …

4. ”Das liegt natürlich auch daran, dass die Obst- und Gemüsesorten nicht mehr den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen haben, wie sie das früher hatten.”,

Diese Werbung wurde im Rahmen einer Dauerwerbesendung auf einem kleinen Fernsehkanal ausgestrahlt und zwar erfolgte dies um die Mittagszeit zwischen 12 und 14 Uhr.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband und begehrt von der Beklagten, die in Roermond in den Niederlanden ansässig ist, Unterlassung der Werbeäußerungen für das Nahrungsergänzungsmittel.

Der Kläger hatte die Beklagte im Januar 2011 abgemahnt. Im Februar 2011 gab der Anwalt der Beklagten die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bezog sich dabei jedoch nur auf den niederländischen Markt.

Auf Antrag des Klägers ist im Mai 2011 ein Versäumnisurteil ergangen, das die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Werbung auf dem deutschen Markt verurteilt.

Hiergegen hat die Beklagte Einspruch erhoben und gab eine ergänzende Unterlassungserklärung ab, die sich auch auf den deutschen Markt bezieht.

Jedoch der vom Kläger gewünschten Gerichtstandsvereinbarung (Berlin) hat die Beklagte erneut nicht zugestimmt, sondern gab ihre Erklärung nach dem so genannten „neuen Hamburger Brauch“ ab. Das Landgericht half dem Einspruch ab.

Der Kläger legt hiergegen Berufung ein und beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, weil die Unterlassungserklärungen vom Februar 2011 und vom Juli 2011 die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hätten. Die Erstere sei auf den holländischen Markt bezogen, die Letztere akzeptiere keine internationale Gerichtsstandsvereinbarung. Damit werde die Geltendmachung der Vertragstrafe erschwert.

Das KG Berlin gibt dem Kläger Recht. Die streitbefangene Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel sei irreführend. Die Beklagte habe auch gar nicht bestritten, dass das Produkt entgegen ihrer Werbebotschaften nicht geeignet sei, Gelenke wieder aufzubauen oder überhaupt irgendeine positive Wirkung zu haben. Unstreitig sei es auch, dass mit der Werbung zu Unrecht suggeriert werde, dass normale Nahrung nicht ausreiche, um ausreichend mit Nährstoffen versorgt zu sein. 

Auch eine Wiederholungsgefahr sei durch die im Juli 2011 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfernt worden. Wegen der Verweigerung der Vereinbarung des Gerichtsstandes Berlin zur Geltendmachung der Vertragsstrafe kämen vielmehr Zweifel an der Ernsthaftigkeit auf, mit der die Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Denn es stelle eine erhebliche Mehrbelastung für den Kläger dar, seine Vertragsstrafenforderung vor einem Gericht in den Niederlanden geltend machen zu müssen, zumal er das Verfahren in einer fremden Sprache mit einem ihm unbekannten ausländischen Anwalt führen müsste.

Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 25. April 2014, Aktenzeichen 5 U 178/11


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