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GEMA-Sperrtafeln auf YouTube ist rechtswidrig

OLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 1211/14


GEMA-Sperrtafeln auf YouTube ist rechtswidrig

Das OLG München hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 entschieden, dass die auf YouTube namens der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eingeblendeten Sperrtafeln rechtswidrig sind. Durch die Berufungsentscheidung wurde somit das erstinstanzliche Urteil, das vom LG München im Februar 2014 gesprochen worden ist, bestätigt.

Das Berufungsurteil verdeutlicht gegenüber der GEMA, dass die Verwendung der Tafeln auf der Videoplattform eine Irreführung des Nutzers darstellt. In der Vergangenheit mussten Nutzer immer wieder folgende Sperrtafel zur Kenntnis nehmen: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Aus der Formulierung entstehe beim Internetuser allerdings der Eindruck, dass die Sperrung durch die GEMA selbst erfolgt sei, obgleich YouTube ausschließlich selbst für die Filterung von Video- und Musikinhalten verantwortlich gewesen sei, so die Meinung der Berufungsrichter. Bereits die Vorinstanz hatte entschieden, dass durch die Wortwahl eine rechtliche Verzerrung der tatsächlichen Umstände begründet werde, die letztendlich zu Lasten der Gesellschaft gehe.

Der Hinweis stelle insoweit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, weil er unlauter sei. Damit folgt das Gericht der Argumentation der ersten Instanz, gegen das YouTube nunmehr erfolglos Berufung eingelegt hat. Zwar ist das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Das OLG München hat die Revision allerdings nicht zugelassen, so dass YouTube allenfalls noch die Nichtzulassungsbeschwerde in Erwägung ziehen könnte.

In dem Rechtsstreit hat die GEMA insbesondere die Interessen der Musikurheber in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt. Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, dass die Urheber für ihre musikalischen Werke in angemessener Art und Weise zu bezahlen sind, falls ihre Musik für die öffentliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Das Video- und Musikportal YouTube, ein Tochterunternehmen von Google, bezahlt hingegen keine Vergütung für die Lizenz, obgleich sich der Anbieter durch die Veröffentlichung der Musik erhebliche Werbeeinnahmen gutschreiben kann. Mehr als eine Milliarde Menschen nutzen das Musikangebot weltweit, so dass YouTube zu den größten Plattformen Internet zählt. Es sind vor allem die jüngeren Generationen, die sich regelmäßig an dem vielfältigen Musikangebot bedienen. Der Vorteil besteht letztendlich darin, dass die Musikinhalte und -videos kostenfrei abgerufen werden können. Bereits seit dem Jahr 2 haben YouTube und die GEMA versucht, einen entsprechenden Lizenzvertrag zu vereinbaren. Der Musikanbieter hatte dabei stets die Auffassung vertreten, dass er für die veröffentlichten Videos keine Lizenz erwerben müsse. Dies gelte nach Einschätzung der Verantwortlichen auch für Videodateien, die mit einem urheberrechtlich geschützten Musikwerke unterlegt sind.

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker, hatte sich deutlich dahingehend positioniert, dass die Sperrtafeln in Anbetracht der eindeutigen Haltung, die YouTube während der Verhandlungen eingenommen hat, einen eindeutigen Widerspruch darstellen würden. Zum einen hat das Video- und Musikportal argumentiert, dass die Sperrung durch die GEMA aufgrund der unterbliebenen Rechteeinräumung vorgenommen werde. Zum anderen sei der Erwerb von Lizenzrechten gerade nicht erforderlich, um die urheberrechtlich geschützten Werke zu veröffentlichen. Durch die Einblendung der Tafeln werde die Meinungsbildung der Öffentlichkeit maßgeblich zu Ungunsten der GEMA beeinflusst.

Das OLG München hat nunmehr in seiner Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass dieses Vorgehen daher rechtswidrig sei. Für YouTube bedeutet dieses Urteil, dass die Schöpfer der Inhalte in einem angemessenen Rahmen zu entlohnen sind, wenn die Plattform auf das geistige Eigentum zurückgreifen möchte. Dies sind konkret eben die Mitglieder der GEMA. Die Gesellschaft wendet sich nunmehr auch mit kritischen Worten an den Gesetzgeber, indem sie ihn auffordert, neue gesetzliche Regelungen für diesen Bereich des Internets zu entwickeln, damit Plattformen wie YouTube, die als Content-Provider funktionieren, zukünftig auch als Störer haftbar gemacht werden können.

Die derzeitige Praxis sieht hingegen so aus, dass die Urheber der Werke keinerlei Vergütung für ihre Schöpfung erhalten und der Internetnutzer keinen Zugriff auf die geschützten Musikwerke hat.

OLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 1211/14


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