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Fußbad als Entgiftungsbad?

Fußbad als Entgiftungsbad: Werbung ist unzulässig


Fußbad als Entgiftungsbad?

Eine Online-Händlerin machte Werbung für ein Elektrolyse-Fußbad, das bei Anwendung den Körper entgiften soll. Unlauter, befand ein Verbraucherschutzverein, und klagte. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01). Trickreich, aber letztlich vergeblich, hatte die Händlerin in ihrer Werbung darauf hingewiesen, dass das Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt sei.

Die Gesundheit ist ein hohes Gut und genießt eine entsprechende Wertschätzung. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, wenn medizinische oder gesundheitsfördernde Produkte beworben werden. Die Beklagte hatte ihr Fußbad als Entgiftungsbad angepriesen. Ziel der Anwendung sei die Wiederherstellung des durch Schadstoffe, Rauchen, Stress, Alkohol oder falscher Ernährung belasteten harmonischen Gleichgewichts im Körper. Das Bad könne zudem die Körperzellen restabilisieren, dadurch könnten Nährstoffe leichter aufgenommen und Abfallprodukte besser ausgeschieden werden. Dies sei, zumindest der Werbung zufolge, auch dringend nötig, seien doch heute zahlreiche Körperfunktionen und Organe mit der Selbstreinigung überlastet, der Körper lagere deshalb unerwünschte Substanzen in seinen Fettdepots ab.

Der Kläger bezweifelte, dass das Fußbad den Körper entgiften und außerdem Krankheiten vorbeugen könne, wie die Beklagte ebenfalls behauptet hatte. Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht an. Im Prozess hatte die Händlerin argumentiert, dass "Entschlackungs- und Entgiftungsmaßnahmen" in der Naturheilkunde seit über 100 Jahren bekannt seien. Das Gericht stellte dazu fest, dass in der beanstandeten Werbung von Naturheilkunde und naturheitlichen Entschlackungs- und Entgiftungsprozessen nicht die Rede gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher das Fußbad ohne entsprechende Erläuterung der Naturheilkunde zuordnen könne.

Wohl in der Absicht, einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu entgehen, hatte die Beklagte ihre Werbung mit dem Satz "Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist" garniert. Darin sah das LG aber erst recht eine Irreführung. Der Satz erwecke den Eindruck, so heißt es im Urteil, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad also wirksam sei und die Beklagte nur "aus rechtlichen Gründen" darauf hinweise, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch ausstehe.

Das Gericht monierte zudem die Aussage, der Körper könne sich heute nicht mehr vollständig selbst reinigen und entgiften. Diese Werbepassage könne bei den Verbrauchern Angstgefühle auslösen und sei damit unzulässig. Im Ergebnis darf die Händlerin ihr Fußbad nicht mehr in der beanstandeten Art und Weise bewerben.

Auch auf einem "Nebenkriegsschauplatz" hatte die Klägerin keinen Erfolg. Sie hatte behauptet, dass der Kläger überhaupt nicht zu einer Klage befugt sei und mit Unterlassungsurteilen ausschließlich sein eigenes Vermögen mehren wolle. Der Prozessbevollmächtigte des Vereins habe sie zudem bei einem anderen Verfahren mit den Worten "Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig" bedroht. Dem Kläger sei nicht an einem sauberen Wettbewerb gelegen, sondern einzig und allein daran, die von der Beklagten angebotenen Therapiegeräte vom Markt verschwinden zu lassen.

Tatsächlich war der Kläger bereits seit langem auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aktiv, bereits in anderen Fällen hatten andere Gerichte ihm eine Klagebefugnis bescheinigt, wie das Landgericht feststellte. Die Anschuldigungen der Klägerin seien zudem pauschal und mangels Tatsachen nicht nachprüfbar. Die monierte Äußerung wurde zum einem vom Kläger bestritten, zum anderen sei sie für sich genommen noch kein Beweis dafür, dass der Kläger nicht im Sinne des sauberen Wettbewerbs, sondern aus eigennützigen Gründen geklagt habe.

Kommentar
Das Landgericht hat es richtig erkannt: Die Gesundheit ist ein hohes Gut, mit Werbeaussagen muss hier besonders sensibel umgegangen werden. Zu verführerisch und zu einfach ist es, mit den Ängsten der Menschen die eigenen Umsätze nach oben zu treiben. Das von der Beklagten beworbene Verfahren mag im Rahmen der Naturheilkunde bekannt sein - dann hätte sie dies in ihrer Werbung aber auch herausstellen müssen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01


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