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Fundstellenangabe bei Verwendung eines Testsiegels

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11


Fundstellenangabe bei Verwendung eines Testsiegels

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Beschluss vom 11.11.2011 unter dem Az. 6 U 188/11 entschieden, dass eine Werbung mit Testergebnissen auch ohne genaue Angabe der Fundstelle zulässig ist.

Damit wich das OLG Köln von der üblichen Rechtssprechung ab und befand, dass eine Werbung mittels Prospekten, auf denen Verpackungen mit dem Testsiegel "sehr gut" gezeigt werden, keine leicht lesbare Fundstellenangabe für den Test zu sehen sein muss. Wichtig sei lediglich, dass der Werbende nicht mit einem Teil des Testergebnisses oder einer anderen Information werbe und dabei dem Verbraucher weitere relevante Teile der Information, wie hier zum Beispiel die Fundstelle vorenthalte. Die Rechtsprechung sei im Allgemeinen in dieser Hinsicht sehr streng. Urteile gebe es dazu bereits vom BGH, vom OLG Hamburg, dem KG Berlin und dem OLG Celle. Im vorliegenden Fall sei jedoch beachtlich, dass das Testsiegel sich auf der Verpackung des Produkts befand und lediglich mit einer Abbildung der Produktverpackung in einem Prospekt Werbung gemacht wurde. Dies rechtfertige die abweichende Beurteilung.
Geklärt sei es, so das Gericht, dass bei Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest die Quelle anzugeben sei. Der Verbraucher könne das Testergebnis nur einordnen, wenn er die Möglichkeit erhalte, Einzelheiten des Tests nachzulesen.
Es sei nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch auf eine Werbung angewendet werden sollten, die Produktabbildungen zeigt. Die irreführende Wirkung einer solchen Werbung werde dadurch nicht beeinflusst. Entsprechendes gelte für die Differenzierung, ob der Werbende mit Hinweis oder nur mittels der Abbildung des Produkts mit einem Testergebnis werbe. Auch das sei für die Beurteilung der Wichtigkeit der vorenthaltenen Informationen nicht erheblich.

Fraglich könne sein, ob die Wiedergabe der Produktabbildung mit dem Testsiegel eine Werbung mit einem Testergebnis darstelle. Dies sei aber eine Frage, die nicht allgemein geklärt werden könne.

Soweit ein Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung geltend gemacht werde, können die Grundsätze des Bundesgerichtshofes nicht auf ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz angewendet werden. Denn dieses eigne sich nicht zur Klärung von Grundsatzfragen.

Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Geworben werde mit dem Testergebnis „Sehr gut“. Insofern gehe die Antragsgegnerin von falschen Gegebenheiten aus. Es treffe zwar zu, dass „Stiftung Warentest“ schwer lesbar sei. Das Testsiegel sei aber ohne Weiteres zu erkennen. Es hebe sich ferner durch farbliche Gestaltung ab. Es werde ein erheblicher Kaufanreiz durch das Siegel geschaffen. Die Aussage der Antragsgegnerin sei daher nicht nachvollziehbar: „Die Testergebnisse treten durch ihre Schlichtheit dabei eher in den Hintergrund und sind wegen ihrer geringen Größe auch kaum zu entziffern“.

Schließlich könne das Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht gestattet sein. Das bedeute jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin Pflichtangaben, die sich auf einer Produktverpackung befinden, in einem Prospekt so wiedergeben müsse, dass sie gut lesbar seien. Es sei nur nicht gestattet, mit einer Teilinformation zu werben und weitere relevante Teile vorzuenthalten.

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11


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