Ferienhauspark muss keine GEMA-Gebühren zahlen
Mit seinem Urteil (Az.: 6 U 204/13) vom 13.6.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen ein vom LG Köln verkündetes Urteil (Az.: 28 O 293/13) vom 20.11. 2013 zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG Köln folgte der Auffassung des LG Köln. Demnach sehen die Richter keine Verletzung der Senderechte, wenn in einer privat vermieteten Ferienwohnung ein Empfängergerät genutzt wird. Im Gegensatz zu Hotels, Pensionen und anderen gewerblich geführten Beherbergungsbetrieben bedeutet für das OLG Köln die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung lediglich die „Vermietung eines Wohnraumes.“ Deshalb ergibt sich daraus auch keine Verletzung von Urheberrechten, wenn Musik via einer Verteileranlage gesendet und gehört wird. Das Signal für diese Senderechte wird bei einer Ferienwohnung nur privat genutzt und nicht wie in einem Hotel öffentlich zugänglich gemacht. Nur bei einer öffentlichen Nutzbarkeit wäre eine „urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung“ gegeben.
Vorausgegangen war ein Urteil des LG Köln (Az.: 28 O 293/13) vom 20.11. 2013, gegen das die Klägerin in Berufung gegangen war. Bei der Beklagten handelt es sich um die Verwalterin eines Ferienhausparks. Die Ferienhausanlage selbst kann nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit gesehen werden, da jedes Ferienhaus sich in Privatbesitz befindet. Bei den Besitzern handelt es sich sowohl um Einzelpersonen als auch um Eigentümergemeinschaften. Im Namen der Eigentümer vermietet die beklagte Verwalterin die jeweiligen Wohnungen an Feriengäste. Sie tritt dabei allerdings nicht persönlich als Vermieterin auf, sondern lediglich als Vermittlerin. Die Ferienwohnungen verfügen jeweils über Kabelfernsehanschlüsse. Dazu haben die Eigentümer Verträge mit einem Anbieter geschlossen. Wie schon das LG Köln kam auch das OLG Köln zu der Überzeugung, dass der „bloße Empfang einer Sendung“ frei von Urheberrechten ist. Wäre dies anders, dann wäre auch der Rundfunkempfang über einer kleinen gemeinschaftlichen Antennenanlage bereits eine Verletzung des Urheberrechts und müsste von dem Rechteinhaber genehmigt werden. Es ist nicht die technische Ausstattung entscheidend, ob eine Verletzung im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die Art der Nutzung des Werkes.
Das LG Köln hatte zuvor festgestellt, dass die Beklagte das Signal nicht persönlich empfängt und weiterleitet. Dieser Umstand wurde auch nicht von der Klägerin beanstandet. Die Weiterleitung erfolgt ausschließlich auf der Basis der Verträge, die von den Eigentümern mit dem Netzbetreiber geschlossen wurden. Außerdem trägt die Beklagte keine Verantwortung für die Ausstattung der Ferienwohnungen mit Empfangsgeräten. Auch die Tatsache, dass die Beklagte von den Wohnungseigentümern für die Vermittlung einer Ferienwohnung eine Provision gezahlt wird, macht sie nicht zu einer „wirtschaftlichen“ Vermieterin. Vielmehr führt die Beklagte die Aufgaben eines Maklers aus, ohne dass sie dadurch zur Partei des Vertrages wird.
Ferner sieht das Gericht keine „eigenständige Sendung“, wenn in der Ferienwohnung Empfangsgeräte bereitstehen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht das OLG Köln keine Abweichung seiner Sichtweise. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr festgestellt, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ nicht erfüllt ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk einer begrenzten Zahl an Personen dargeboten wird. Das trifft ebenfalls zu, wenn dieser Personenkreis zeitlich wechselt.
OLG Köln, Urteil vom 13.6.2014, Az.: 6 U 204/13