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Falsche Angaben auf Preissuchmaschinen

Falsche Angaben auf Preissuchmaschinen können irreführende Werbung sein


Falsche Angaben auf Preissuchmaschinen

Der BGH entschied am 11. März 2010, dass ein Elektrogerätehändler gesetzwidrig handelt, wenn er seine Preise über eine Preissuchmaschine veröffentlicht, gleichzeitig aber andere Preise auf der eigenen Internetseite angibt.

Vor Gericht standen zwei Unternehmer, die Elektrogeräte verkaufen. Die Beklagten hatten einige Jahre zuvor eine Espressomaschine über eine sogenannte Preissuchmaschine angeboten. Diese Internet-Dienste sammeln Angebote unterschiedlicher Versandhändler und ordnen diese für jedes entsprechende Produkt nach Höhe des Preises. Die beklagten Verkäufer meldeten der Suchmaschine, der Preis für ihre Espressomaschine beträgt 550 €, was zu dem Zeitpunkt der niedrigste war. Auf der eigenen Internetseite der Verkäufer war der Preis jedoch als 587 € angegeben. Da dieser Preis über denen anderer Angebote lag, wären die Verkäufer nicht auf dem ersten Ranglistenplatz der Suchmaschine gelandet, weshalb das klagende Unternehmen den Verkäufern vorwirft, ihre Kunden mit der Werbung in die Irre geführt zu haben.

Die Berufung vor dem Kammergericht Berlin entschied bereits zugunsten der Kläger. Die Richter bestätigten, dass der erste Platz der Rangliste bei Verbrauchern falsche Erwartungen hervorrief. Gerade das Medium Internet ist für seine Schnelligkeit bekannt, weshalb die meisten Nutzer davon ausgehen, dass Preise dieser Suchmaschinen stets aktuell sind. Der Hinweis, dass die Angaben ohne Gewähr sind, ist in diesem Fall nicht ausreichend, um eine Abweichung der Preise zu entschuldigen. Da die Verkäufer verantwortlich für die Daten sind, die an die Suchmaschine übergeben werden, können die Betreiber selbst sowieso nur bedingt belangt werden. Indem die Verkäufer nicht dafür sorgten, dass die Suchmaschine regelmäßig über Preisänderung informiert wird, haben sie fahrlässig gehandelt. Laut BGH ist diese irreführende Werbung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb rechtswidrig.

Die Verkäufer verteidigten sich mit der Aussage, sie hätten die Preisänderung zwar zeitgleich auf ihrer Seite vermerkt und an die Suchmaschine weitergegeben, was aber aufgrund von nicht weiter definierten Verzögerungen verspätet zu Kenntnis genommen wurde. Von einem durchschnittlichen Nutzer, der die Schnelligkeit des Internets gewöhnt ist, kann allerdings nicht erwartet werden, mit einer stundenlangen Verzögerung zu rechnen.

Der erwähnte Hinweis, dass alle Angaben ohne Gewähr sind, bezieht sich ebenfalls nur auf Missverständnisse, etwa wenn der Suchmaschine andere Preise übermittelt werden, als der eigenen Seite. Auf das Argument des Revisionsverfahrens, für den Verbraucher sei es irrelevant, was genau die Gründe für die Abweichungen sind, wandte der BGH ein, dass der Hinweis, den Erfahrungen der Verbraucher entsprechend, primär darauf hinweist, dass die Betreiber der Seite bei falschen Angaben nicht belangt werden können, und soll nicht die Erwartung hervorrufen, dass die Preise auf verschiedenen Seiten abweichend sein können. Die Aussage selbst verweist mittels Verknüpfung auf eine weitere Seite, die unter anderem Unterschiede aufgrund von Verzögerungen erwähnt, da der Verbraucher aber erfahrungsgemäß diese Informationen nicht aufruft, bleibt die Erklärung für den Fall unbedeutend. Des Weiteren ist die Angabe des Datums der letzten Aktualisierung neben dem Preis nicht ausreichend, da nicht ersichtlich ist, ob eine nicht implementierte Änderung vorliegt oder wann eine solche zu erwarten ist.

Unabhängig davon argumentierten die Richter, dass es den Verkäufern durchaus zumutbar gewesen wäre, die eigene Internetseite erst nach der Aktualisierung der Suchmaschine zu ändern.

BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08


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