Facebook-Button "Gefällt mir" kein Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 29.04.2011 unter dem Aktenzeichen 5 W 88/11 entschieden, dass es keinen Verstoß gegen eine Marktregel darstellt, wenn die Informationspflicht des Inhabers einer Webseite an seine Besucher über die Erhebung von Daten via Facebook (mittels eines "Gefällt-mir-Buttons") missachtet wird.
Damit wies das KG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz - LG Berlin - zurück.
Laut Vortrag der Antragstellerin sind beide Parteien im Verkauf von so genannten Sterntaufen über das Internet tätig. Der Antragsgegner installierte auf seiner Internetseite einen "Gefällt-mir-Button" vom Netzwerkbetreiber Facebook. Ein damit verbundenes Programm habe einen dauernden Datenaustausch zwischen der Webseite des Antragsgegners und Servern von Facebook in den USA bewirkt. Wenn ein Facebook-Mitglied die Webseite des Antragsgegners besucht, leitet das Programm Daten wie IP-Adresse, Browser und Betriebssystem nebst Datum und Uhrzeit an Facebook weiter. Wenn das Mitglied während des Besuchs auf der Homepage des Antragsgegners gerade bei Facebook angemeldet ist, wird auch die Kennnummer von Facebook erfasst und weitergeleitet.
Hierin sieht die Antragstellerin einen Verstoß des Antragsgegners gegen das Telemediengesetz (§ 13 Abs. 1 TMG), welches ihrer Ansicht nach eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt.
Die Antragstellerin hat daher beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, im Geschäftsverkehr im Internet beim Verkauf seiner Sterntaufen das Facebook-Plug-in "Gefällt mir" in seine Homepage einzubinden, ohne Benutzer seiner Webseite gleichzeitig ausdrücklich auf die Datenweitergabe an Facebook zu informieren.
Das Landgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, denn § 13 Abs. 1 TMG diene, so das Gericht, dem Persönlichkeitsschutz von Betroffenen und nicht als Regulativ für ein lauteres Marktverhalten.
Facebook selbst würde übrigens seine Mitglieder pauschal darüber aufklären, was in Bezug auf Daten der Teilnehmer beim Besuch einer Webseite mit "Gefällt-mir-Button" passiert.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handele derjenige unlauter, der eine gesetzliche Vorschrift missachte, welche das Verhalten der Marktteilnehmer regeln soll. Hierzu gehöre auch Werbung. Das Erfassen von Daten der Facebookmitglieder, welche die Homepage des Antragsgegners besuchen, das Weiterreichen der Daten an die Facebook-Server und die daran anknüpfende Informationspflicht betreffen das Marktverhalten des Antragsgegners aber nicht unmittelbar. Ein Zusammenhang zwischen Marktauftritt, Datenerfassung und -weiterleitung bestehe nur insoweit, als das auf der Homepage vorhandene Programm die Daten erhebt und weiterleitet.
Eine Schutzfunktion im Hinblick auf die Mitbewerber sei nach § 13 Abs. 1 TMG nicht zu erkennen. Die Vorschriften des TMG unter der Rubrik "Datenschutz" verfolgen lediglich das Ziel, "eine verlässliche Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Teledienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen."
Für die Antwort auf die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, sei es unerheblich, so das Gericht, ob sich eine Firma durch Missachtung einer auf Datenschutz gerichteten Informationspflicht einen Vorteil im Wettbewerb verschaffe.
Daher habe das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgeben können.
Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11