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Erwerber einer Solaranlage bleibt trotz Stromeinspeisung Verbraucher


Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Erwerber einer Solaranlage Verbraucher oder Gewerbetreibender ist. Im konkreten Fall wollte der Kläger, der für sein Privathaus eine Solaranlage für über 40.000 Euro erwerben wollte, nachträglich von seinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch machen, weil der Verkäufer ihn beim Vertragsschluss in seinem Haus nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt hatte. Dabei berief er sich auf § 312 BGB, wonach Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen werden, innerhalb von zwei Wochen – oder bei fehlender Belehrung innerhalb eines Monats nach Erbringen der Leistung – widerrufen werden können. Der Verkäufer meinte allerdings, der Käufer der Solaranlage sei nicht Verbraucher, sondern Gewerbetreibender, weil er mit der Fotovoltaikanlage nicht nur für den eigenen Bedarf produziere, sondern einen Teil auch ins öffentliche Netz einspeise. Damit stehe ihm auch kein Widerrufsrecht zu.

Der BGH gab dem Erwerber der Anlage Recht. Durch Einspeisung des nicht selbst verbrauchten Stroms ins öffentliche Netz werde eine Privatperson, die für ihr privates Haus eine Solaranlage erwerbe, nicht zum Gewerbetreibenden. Da er als Verbraucher anzusehen sei, hätte er auch über sein Widerrufsrecht belehrt werden müssen.

Urteil des BGH vom 09.01.2013

VIII ZR 121/12


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