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Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abmahnung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2016, Az. 6 U 150/15


Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abmahnung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.02.2016 unter dem Az. 6 U 150/15 entschieden, dass ein Fachverband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keinen Anspruch darauf hat, die berechtigten Abmahnkosten erstattet zu bekommen. Das gelte auch dann, wenn die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße in der Satzung als Verbandszweck genannt ist. Entscheidend ist es, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Zeit einen Umfang erreichen würde, der die Einstellung von juristisch kundigem Personal erforderlich mache.
Dem Verband sei dabei ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wie er die Abmahntätigkeit handhaben wolle. Die Interessen von Mitbewerbern würden durch eine andere Beurteilung solche Verbände unangemessen benachteiligen, die laut BGH auch dann einen Anwalt beauftragen können, wenn sie eine eigene Rechtsabteilung besitzen. Das sei aber bei 41 Abmahnungen im Jahr nicht der Fall.

Damit hat das OLG die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) zurückgewiesen.

Der Kläger ist ein Taxi-Verband, der es sich ausweislich seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, Mitglieder in allen geschäftlichen Fragen zu beraten und auch zu vertreten.
Der Beklagte ist als Taxifahrer angestellt. Er nahm am 02.09.14 einen Fahrauftrag auf dem Frankfurter Flughafen an; die Einzelheiten hierzu sind streitig zwischen den Parteien. Nach Ansicht des Klägers soll der Beklagte anlässlich des Auftrags das von ihm gefahrene Taxi außerhalb der behördlich gekennzeichneten Halteplätze bereitgestellt haben. Er nimmt den Beklagten daher auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von rund 570 Euro in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, wogegen der Beklagte Berufung eingelegt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger hätte ohne Hilfe eines Anwalts die Abmahnung vornehmen können und auch müssen. Denn der Kläger unterhalte eine rege Abmahntätigkeit; im relevanten Zeitraum habe er 41 Fälle behandelt.

Doch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn nach Ansicht des OLG stehen dem Kläger die Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Insbesondere berufe sich der Beklagte vergeblich darauf, dass nach Ansicht des BGH Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, nur weil der Kläger als Berufsverband in der Lage sei, Wettbewerbsverstöße ohne anwaltliche Hilfe abzumahnen.

Entgegen dieser Auffassung könne von einem Verband nicht pauschal verlangt werden, Abmahnungen ohne die Hilfe eines Anwalts auszusprechen. Die Berechtigung des Verbandes sei daran geknüpft, dass er die beruflichen Interessen der Mitglieder fördern wolle. Zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen müsse der Verband zwar auch personell ausreichend ausgestattet sein; doch die sich aus § 8 UWG ergebende Befugnis, auch Wettbewerbsverstöße zu ahnden, hänge im Allgemeinen nicht davon ab, dass er diese Aufgabe auch mit eigenen Mitarbeitern erfüllen könne.

Nach der vom Beklagten genannten Entscheidung, gelte etwas anderes ausschließlich für Verbände, die Wettbewerbsverstöße verfolgen; denn solche Verbände müssen sich zur Erfüllung des Verbandszwecks mit den notwendigen Mitteln ausstatten. Das bedeutet nicht, dass jeder gewerbliche Interessenverband Wettbewerbsverstöße verfolgen sich „zur Aufgabe gemacht“ hätte und daher selbst in der Lage sein müsse, Abmahnungen auszusprechen. Vielmehr sei insoweit auf die Umstände der Tätigkeit abzustellen.

Ein „zur Aufgabe machen“ sei in diesem Sinne zweifelsfrei gegeben bei reinen Wettbewerbsverbänden mit dem satzungsmäßigen Zweck, im Interesse der Mitglieder Wettbewerbsverstößen nachzugehen. Ein solcher Wettbewerbsverband müsse unabhängig von dem Umfang der Abmahntätigkeit schon deswegen über juristisch ausgebildetes Personal verfügen, da er das Erfordernis der personellen Ausrüstung im Sinn des 8 UWG sonst nicht zu erfüllen in der Lage wäre.
Dem sei im vorliegenden Fall aber nicht so, da es sich hier um einen Fachverband handele, der vielfältige Aufgaben habe und nicht überwiegend Wettbewerbsverstöße verfolgen wolle.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2016, Az. 6 U 150/15


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