• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Einstweilige Verfügung trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels


Einstweilige Verfügung trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.08.2012 unter dem Aktenzeichen 6 U 72/12 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung trotz eines vorhandenen Titels erlassen werden kann, wenn der Titel auslegbar ist und berechtigte Zweifel daran bestehen, ob die beanstandete Handlung eine Verletzung darstellt. In diesen Fällen habe ein Antragsteller wegen der Zeit, die bis zum Erlass einer Vollstreckungsentscheidung verstreichen kann und durch die Unsicherheit wegen der Festsetzung eines Ordnungsmittels ein schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Verhinderung von weiteren Verstößen.

Mit dem Urteil wurde der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) teilweise stattgegeben und die Untersagung aufgehoben, nach der die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, einen bestimmten Behälter anzubieten oder anbieten zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hält ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Haushaltsbehälter inne. Sie vertreibt ihn unter der Bezeichnung "Q". Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls einen solchen Behälter unter dem Namen "Julia".

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I (Aktenzeichen 7 O 3460/11) erwirkt, mit der der Antragsgegnerin das Angebot jenes Behälters mit Hilfe der Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde.

In der dann folgenden mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem die Antragsgegnerin eine Erklärung mit der Maßgabe abgegeben hatte, dass sie den Behälter auf der nächsten Messe in L nur mit dem Hinweis ausstellen durfte, dass der Behälter in Deutschland und Frankreich nicht verfügbar sei.

Sie verpflichtete sich, den beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) gestellten Antrag auf Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Geschmacksmusters zurückzunehmen.

Doch auf der Messe stellte sie den Behälter ohne den entsprechenden Disclaimer aus. Außerdem bildete sie den Artikel in ihrem Katalog ab, in welchem sich der Hinweis fand, dass er in D nicht erhältlich sei.

Daraufhin hat die Antragstellerin beim Landgericht München I beantragt, es der Antragsgegnerin wegen der Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmu¬sters den Vertrieb des Behälters zu verbieten.

Das Verfahren wurde zunächst an das LG Köln zuständigkeitshalber verwiesen. Dieses untersagte der Antragsgegnerin daraufhin den Vertrieb und die Bewerbung des streitgegenständlichen Behälters.

Denn, so das Gericht, hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, der Antragsgegnerin das Ausstellen des Behälters auf der Messe und die Abbildung im Katalog zu untersagen. Sie habe jedoch kein berechtigtes Interesse an der nochmaligen Untersagung.

Für einen erneuten Erlass einer einstweiligen Verfügung gibt es trotz des vorhandenen Unterlassungstitels ein Bedürfnis, wenn der erste Titel ausgelegt und es bezweifelt werden kann, ob die bean¬standete Handlung einen Verstoß gegen den Titel darstellt.

Im Urteil vom 19.05.2010, Aktenzeichen I ZR 177/07 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Rechtsschutzbedürfnis nur für eine erneute Klage verneint, nicht jedoch für ein Eilrechtsschutzverfahren.

OLG Köln, Urteil vom 24.08.2012, Aktenzeichen 6 U 72/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland