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Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands"

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 – 25


Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands"

Allein die technische Abrufmöglichkeit einer Internetseite ist zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts regelmäßig unzureichend. Vielmehr bedarf es, dass sich der Rechtsverstoß innerhalb des Bezirks des angerufenen Gerichts ausgewirkt hat. Auf diese Weise ist der „Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes“ Einhalt zu geben, so das AG Frankfurt a. M. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 – 25).


Sachverhalt
Im Verfahren ging es um ein Mitglied des deutschen Hochadels. Dieser trat vor dem AG Frankfurt a. M. als Kläger auf und wollte sich gegen eine Verletzung seines aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts wehren. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Nachrichtenagentur, die online publiziert. Diese hatte in der Vergangenheit ein Foto des Klägers veröffentlicht. Dieses war Teil einer Bilderserie, die im Internet veröffentlicht wurde und den Titel trug „Die peinlichsten adligen Deutschen". Mit seiner Klage an das AG Frankfurt a. M. begehrte der Adelige Unterlassung und die Erstattung der aus der Sache rührenden Rechtsanwaltsgebühren.

Gegen diese Klage machte die beklagte Presseagentur geltend, dass das angerufene AG Frankfurt a. M. gar nicht örtlich zuständig sei. Die Klage könne schon deshalb nicht erfolgreich sein. Das Gericht hatte also seine Zuständigkeit zu klären.
Ausuferung des fliegenden Gerichtsstands eindämmen – Die Entscheidungsgründe

Das AG Frankfurt a. M. folgte der Ansicht der Beklagten. Es wies die Klage als unzulässig ab, weil es sich als örtlich zuständig erklärte.

Der Kläger hatte die örtliche Zuständigkeit des Gerichts mit der Figur des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes begründet. Der zuständige Amtsrichter wies dies jedoch zurück und verwies auf das Willkürverbot sowie das durch die Verfassung garantierte Recht auf einen gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 GG).

Der örtliche Gerichtsstand des Begehungsortes einer unerlaubten Handlung könne nach § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) allein dort gegeben sein, wo sich der in Frage stehende Rechtsverstoß auch tatsächlich ausgewirkt habe, hielt das AG Frankfurt a. M. unter Berufung auf ein bereits ergangenes Urteil des OLG Celle fest (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02). Ob und wo sich eine Auswirkung ergäbe ist – so das Frankfurter Gericht - unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. In Ermangelung eines Gerichtsstands nach dem Begehungsort käme deshalb vorliegend eine Zuständigkeit nur beim Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte oder der Kläger seinen Wohn- oder Geschäftsort hat, in Betracht. An diesen Orten könne angenommen werden, dass die Rechtsverletzung eingestellt oder abgerufen worden sei.

Auf diese Weise hielt das Gericht fest, dass der „Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes“ Einhalt zu geben sei. Die bloß technische Abrufmöglichkeit einer Webseite reiche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts regelmäßig nicht aus.


Kommentar
Mit diesem Urteil stellte sich das AG Frankfurt a. M. erneut gegen die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Denn beide erlauben grundsätzlich die rechtliche Zulässigkeit der Figur des fliegenden Gerichtsstands und lassen damit die bloße Abrufmöglichkeit einer Webseite zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts ausreichen. Schon im Jahr 2009 erließ das AG Frankfurt a. M. eine ähnliche Entscheidung, die jedoch durch die Berufungsinstanz wieder aufgehoben wurde (LG Frankfurt, Urteil vom 05.11.2009, Az. 2/3 S 7/09).

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 – 25


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