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Einfache Produktbeschreibung auf Webseite nicht urheberrechtlich geschützt

LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10


Einfache Produktbeschreibung auf Webseite nicht urheberrechtlich geschützt

Gewöhnlichen Beschreibungen von Produkten auf Webseiten sind üblicherweise nicht urheberrechtlich geschützt. Ihnen fehlt es an der erforderlichen selbstständigen Schöpfungshöhe. Die tatsächliche Wiedergabe des Aussehens oder der Herstellung eines Produktes ist nicht geeignet. Auch die geringeren Anforderungen für den Urheberrechtsschutz bei Sprachwerken sind nicht erfüllt. Die Übernahme von derartigen Werbeaussagen ist daher urheberrechtlich möglich.

Tatbestand
Die Parteien sind Konkurrenten im Bereich des Vertriebes von juristischen Roben. Beide Parteien betreiben jeweils einen Onlineshop und bieten dort verschiedene Roben an. Die Verfügungsklägerin bietet die Roben nicht nur an, sondern hat diese mit einer ausführlichen Produktbeschreibung, Pflegehinweisen sowie Tipps zur Größenwahl versehen. Ferner wurde über die unterschiedlichen Roben für Anwälte und Richter aufgeklärt. Die Verfügungsbeklagte hat für ihren Internetauftritt einige dieser Ausschnitte teilweise wortgleich übernommen. Hiergegen richtet sich die Unterlassungsklage.

Die Klägerin trägt vor, die Texte seien vom Geschäftsführer eigenhändig erdacht und erstellt worden. Er habe lediglich aus Nachschlagewerken Hinweise für die Pflege und die verwendeten Materialien verwendet. Die Texte und die konkreten Formulierungen sind in langer Arbeit entstanden. Ihnen komme daher die Qualität von urheberrechtlich geschützten Sprachwerken zu. Durch die ungenehmigte Übernahme der Texte habe die Beklagte das Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Die Nachahmung sei ferner dazu geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Sie verlangt nun der Beklagten die zahlreichen wörtlichen Übernahmen zu unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage weitgehend zurückgewiesen. Zwar genießen Sprachwerke generell den urheberrechtlichen Schutz. Dabei sind auch nicht die gleich hohen Anforderungen, wie bei anderen Werkarten zu stellen. Entscheidend für die Schutzfähigkeit ist, ob der Umfang und der Stoff des Textes vorgegeben sei oder kreativ zusammengestellt ist. Ferner dürfen die Inhalte nicht aufgrund organisatorischer Zwänge oder wissenschaftlicher Gesetzte quasi vorgegeben sein. Je kürzer und prägnanter eine Formulierung ist, desto kreativer muss die Wortwahl ausfallen, um eine ausreichende Unterscheidungskraft herbeizuführen.

Für die streitgegenständlichen und von der Beklagten übernommenen Textpassagen sind auch die Anforderungen an Werbeaussagen heranzuziehen. Bei den Texten handelt es sich lediglich um Beschreibungen der abgebildeten Roben. Dienen solche Gebrauchstexte ausschließlich dazu, die Anpreisung von Waren zu ermöglichen oder das Angebot zu präsentieren, so ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sich im Internet zahlreiche Texte zu den beschriebenen Merkmalen der verwendeten Stoffe und Schnittformen finden. Es handelt sich mithin nicht um ein Alleinstellungsmerkmal. Zwar sind die einzelnen Formulierungen größtenteils recht ansprechend, jedoch in ihrer Art und Weise, aufgrund des zu beschreibenden Produktes, in sich wiederholend.

Eine Nachahmung oder Verwechslungsgefahr für den Verbraucher bestehe ebenfalls nicht. Die beschreibenden Gebrauchstexte sind teilweise banal und teilen lediglich Fakten mit. Die erforderliche Schwelle zum schutzfähigen Sprachwerk wird dadurch nicht erreicht.

Fazit
Nicht jeder Text, der eigenhändig erstellt worden ist, ist als Sprachwerk anerkannt. Hinzu kommen muss, dass der Text und die verwendeten Worte in gewisser Weise individualisierende Eigenschaften haben. Dies ist bei reinen Gebrauchstexten regelmäßig nicht der Fall. Hier müssten kreative Formulierungen und eine unverwechselbare Gestaltung der Texte hinzukommen, um diese Texte abzugrenzen. Erst dann kann diesen gegebenenfalls eine Schutzfähigkeit zukommen. Für Kleinunternehmen und Verbraucher bedeutet dies, dass die wörtliche Übernahme von Gebrauchstexten in gewissen Grenzen möglich ist und keine Klagewelle nach sich zieht.

LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10


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