• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Eilbedürftigkeit von Auskunftsbegehren der Presse

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 23/14


Eilbedürftigkeit von Auskunftsbegehren der Presse

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 08.09.2014 unter dem Az. 1 BvR 23/14 entschieden, dass an die Glaubhaftmachung von Auskunfstansprüchen der Presse gegenüber dem BND (Bundesnachrichtendienst) keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Antragssteller dürfen im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Glaubhaftmachung der Umstände verlangt werden, welche belegen, dass eine zeitnahe Aufarbeitung der angefragten Informationen geboten ist. Das sei zumindest dann der Fall, wenn ein erhöhtes öffentliches Interesse sowie ein starker Bezug zur Gegenwart vorliege.

Damit hat das BVerfg im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, womit sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erledigt.
Der Beschwerdeführer ist ein Journalist, der für eine Tageszeitung arbeitet. Er hat im September 2013 den BND um Auskunft zur Ausfuhr von Waren nach Syrien betreffend den Zeitraum 2002 bis 2010 gebeten. Die Angaben wurden vom BND verweigert, da die Behörde nur der Bundesregierung und zuständigen Bundestags-Gremien berichte und die Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.
Hilfsweise bat der Beschwerdeführer um Beschreibungen der entsprechenden Stellungnahmen. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, diese Stellungnahmen seien geheim und können auch nicht allgemein veröffentlicht werden. Nach der Veröffentlichung weiterer Exporte nach Syrien, die sich zur Herstellung von Chemiewaffen eigneten, erweiterte der Beschwerdeführer seine Anfragen um Auskunftsersuchen hierzu. Darauf folgte seitens des BND keine Reaktion mehr.
Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht und hat beantragt, dem Bundesnachrichtendienst die Erteilung der Auskünfte aufzugeben. Deren Verweigerung sei rechtswidrig und verletze das Grundrecht der Pressefreiheit.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag per Beschluss vom 26.11.13 ab.
Es führte aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Er begehre keine vorläufige Regelung, sondern die endgültige Vorwegnahme der Entscheidung. Einem solchen Antrag sei nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn schwere und nicht zumutbare Nachteile zu befürchten wären, die nachträglich nicht mehr würden beseitigt werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, weshalb dies bei ihm der Fall sein sollte. Er habe nur vorgetragen, die Angaben überprüfen zu wollen, die die Bundesregierung zur Nutzung der nach Syrien exportierten Chemikalien machen würde. Seine Ergebnisse habe er in einer öffentlichen Berichterstattung darlegen wollen. Ein Abwarten bis zu einer Hauptsache-Entscheidung würde die Informationen entwerten. Die Berichterstattung würde sich in ein paar Monaten oder Jahren durch die rasche politische Entwicklung erledigen.
Das erschien dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel. Es räumte ein, dass ein Mangel an Aktualität eine geringere Resonanz auf die Berichterstattung zur Folge hätte, doch sei nicht erkennbar, inwiefern dies unzumutbar für den Antragssteller sein solle. Die Kontrollfunktion der Presse könne auch durch einen späteren Bericht gewahrt bleiben.
Unzumutbar könne ein Zuwarten höchstens sein, wenn etwa Hinweise auf schwere Rechtsbrüche durch staatliche Stellen vorlägen. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen. Doch auch die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung verletze nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers.
Es irre jedoch das Bundesverwaltungsgericht, wenn es annehme, dass Aktualitätseinbußen regelmäßig von der Presse hinzunehmen seien und Ausnahmen nur dann vorlägen, wenn schwere Rechtsbrüche zu befürchten seien.
Diese Auslegung sei zu eng und würde der Rolle der Presse nicht gerecht. Diese entscheide selbst, wann und wie sie berichte.
Im Ergebnis sei jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn für den konreten vorliegenden Fall sei jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse zu erkennen.

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 1 BvR 23/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland