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E-Postbrief ist nicht gleich Brief - Gericht untersagt die Aussage 'sicher und verbindlich'

LG Bonn – Unlautere Werbung durch E-Postbrief


E-Postbrief ist nicht gleich Brief - Gericht untersagt die Aussage 'sicher und verbindlich'

Das LG Bonn entschied: Ein E-Postbrief ist nicht so sicher und verbindlich wie der klassische Brief, weswegen die Werbung mit einer solchen Aussage unlauter und damit zu untersagen ist, vgl. § 5 UWG (LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11) .

Der Sachverhalt – Was ist passiert?
Das LG Bonn hatte sich mit der Klage der Verbraucherzentrale des Bundes (vzbv) zu befassen. Diese war auf eine Werbekampagne der Deutschen Post AG aufmerksam geworden. In der Kampagne wurde mit der Sicherheit des elektronischen Nachrichtenübermittlungsdienstes "E-Postbrief" geworben. Wörtlich hieß es in der beanstandeten Kampagne: "Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief.“ Eine, Aussage die die Bundesverbraucherschutzzentrale für missverständlich hielt.

In der gegen die Deutsche Post AG gerichteten Klage auf Unterlassung heißt es hierzu, die Aussagen der Kampagne ließen den Schluss zu, dass sich mit dem E-Postbrief auf die gleiche Art und Weise rechtverbindliche Handlungen tätigen ließen wie mit einem klassischen Brief in Schriftform.

Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt – Das Urteil des LG Bonn
Das LG Bonn schloss sich der Rechtsansicht der Bundeszentrale für Verbraucherschutz (vzbv) an. Der Klage wurde damit stattgegeben. Die zuständige Kammer sagte, die Aussage der Werbung „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief“ sei nicht wahr, weswegen eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege.

Zu diesem Befund kamen die Richter, indem sie die Werbeaussage auslegten. Hierfür wurde besonders viel Mühe investiert, was die Ausführungen des Gerichts belegen. Hier heißt es, man interpretiere die Werbeaussage dahingehend, dass als E-Postbrief übermittelte Erklärungen genauso sicher und verbindlich beim Empfänger ankommen wie ein Brief. Verbindlichkeit bedeute nach allgemeinem Verständnis so viel wie verpflichtend, bindend und endgültig feststehend. Hierfür berief sich das LG auf den Duden als allgemeines Wörterbuch der deutschen Sprache.

Zwar erfülle grundsätzlich auch der E-Postbrief diese Anforderungen, weil sich mit diesem tatsächlich rechtswirksam handeln lasse. Allerdings bleibt nach Ansicht der Zivilkammer trotzdem die Möglichkeit bestehen, einen Irrglauben beim Anwender bzw. Verbraucher hervorzurufen. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass rechtsunkundige Benutzer des E-Postbriefs, die regelmäßiges ein großes Interesse an der Verbindlichkeit des Produkts haben, irrigerweise annehmen könnten, fristgebundene oder einer besonderen Form bedürfender Erklärungen mit dem E-Postbrief abgeben zu können. In solchen Fällen bedarf es aber weiterhin der klassischen Papierform. Der Hinweis der Deutschen Post, der E-Postbrief genüge der Schriftform nicht, vermag den durch die Werbeaussage begründeten Irrglauben des Benutzers nicht auszugleichen, da er sich ausschließlich in den AGB befindet. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Werbeaussage der Deutschen Post damit missverständlich und damit irreführend im Sinne von § 5 UWG. Die Deutsche Post AG wurde zur Unterlassung der Aussage „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief“ verurteilt.

Fazit und Kommentar
Das Urteil des LG Bonn zeigt erneut, wie wichtig eine genaue Wortwahl bei der Erstellung von Produktbeschreibungen ist. Diese dürfen Verbraucher nicht in einen Irrglauben bringen. Die Rechtsprechung stellt insoweit auf einen durchschnittlichen Angehörigen des Verkehrskreises und damit auf einen „verständigen Verbraucher“ ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass Produktbeschreibungen und Werbeaussagen genauestens zu prüfen sind. Im Zweifel gehen die Gerichte nämlich – wie hier – von der Möglichkeit einer Irreführung aus. Die Rechtsprechung ist hier häufig auf der Seite des Verbrauchers, den sie in Anbetracht seiner ökonomischen und juristischen Unterlegenheit als schutzwürdiger einstuft.

LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11


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