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Diplomierte Trainerin

"Diplom" ist nicht zwingend irreführend, wenn keine entsprechende akademische Ausbildung vorliegt.


Diplomierte Trainerin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18.09.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 65/12 entschieden, dass der Begriff "diplomiert" unter Umständen darauf hinweisen kann, dass die sich so bewerbende Person - kein - Diplom besitzt.

Klägerin und Beklagte sind Wettbewerber in dem Bereich der Fort- und Weiterbildung für pädagogische Themen. Sie streiten über die von der Beklagten benutzte Verwendung des Begriffs "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin". Dieser würde den falschen Eindruck erwecken, die Beklagte oder eine ihrer Angestellten verfüge über einen akademischen Abschluss.

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin unter anderem hinsichtlich der Bezeichnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte habe zweimal eine Vertragsstrafe erwirkt, da sie die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" weiter verwendet habe. Außerdem habe die Beklagte irreführend geworben, indem sie im Internet die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" und "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" benutzt habe.

Das Landgericht (LG) hat es der Beklagten untersagt, im Geschäftsverkehr zu im Bereich der Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Themen unter der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" oder "Diplomierte Legasthenie (EÖDL) und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" Werbung zu betreiben.

Ferner verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt rund 11000 € und Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer beim BGH eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Revision hat größtenteils auch Erfolg. Der BGH führt aus, dass das Urteil der ersten Instanz (LG) nur im Hinblick auf einen Teil der Abmahnkosten bestehen bleibe. Die Verurteilung der Beklagten wegen der Werbung als "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" und einer Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € bezüglich einer falschen Widerrufsbelehrung sei gerechtfertigt.

Zu Unrecht habe jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass die Nutzung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" gleichermaßen irreführend im Sinne des § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist wie "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin".

Das Berufungsgericht habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass das Wort "diplomiert" grundsätzlich ungebräuchlich sei. Denn wer berechtigt sei, den akademischen Grad "Diplom" zu führen, würde sich nicht als "diplomiert" bezeichnen. Daher weise die Verwendung einer solchen Bezeichnung in dem gegebenen Zusammenhang gerade auf das Fehlen eines akademischen Grades hin.

So verstehe der Verkehr z.B. unter dem Begriff "Diplomierter Kosmetiker" eine Person, die eine vorgeschriebene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich absolviert hat. Das sei mit diesem Fall hier vergleichbar. Aus diesen Gründen sei eine Irreführung in diesem Fall nicht gegeben.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.09.2013, Aktenzeichen I ZR 65/12


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