Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Ein Schokoladenhase, der ein rotes Band um den Hals trägt, ist mangels Unterscheidungsfähigkeit nicht als Form eintragungsfähig, hat der Europäischer Gerichtshof entschieden und damit dem Schweizer Schokoladenhersteller Lindt eine erhebliche Absage erteilt (EuGH, Urteil vom 24. 05. 2012, Az. C – 98/11 P).
Sachverhalt – Worum ging es im Fall?
Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli AG mit Sitz im schweizerischen Kilchberg beantragte am 18.05.2004 beim örtlich und sachlich zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens. Dieses war die Form des bekannten Schokoladenhasens, der ein auffälliges rotes Halsband trägt. Dieser sollte als Gemeinschaftsmarke mit Schutzwirkung in der gesamten EU eingetragen werden. Das HABM wies den Antrag von Lindt allerdings zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dem Hasen käme keine Unterscheidungskraft zu, welche allerdings zwingende Voraussetzung der Eintragungsfähigkeit sei. Gegen diese Entscheidung wandte sich Lindt zunächst an das Europäische Gericht (EuG). Dieses wies die Klage jedoch ab. Die erstinstanzlich tätigen Richter gelangten zu dem Befund, dass die Entscheidung des HABM ohne Rechtsfehler war. Dem Hasen fehle es an Unterscheidungskraft. Hiergegen legte Lindt Rechtsmittel ein, sodass der EuGH final über die Eintragungsfähigkeit des Lindt Hasen zu entscheiden hatte.
Auszug aus den Gründen
Allerdings blieb Lindt auch vor dem EuGH erfolglos. Dieser schloss sich der Ansicht von EuG und HABM an und wies die Klage ab. Die Verweigerung der Eintragung sei rechtsfehlerfrei.
In seiner Urteilsbegründung machte der EuGH zunächst einige allgemeine Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen, die an eine eintragungsfähige Marke zu stellen sind. So wurde deutlich gemacht, dass gem. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowohl die Form als auch die Aufmachung von Waren grundsätzlich eine Gemeinschaftsmarke bilden können. Jedoch sei die Unterscheidungskraft eine zwingende Voraussetzung einer Marke. Fehle es hieran, seien Formen und Aufmachungen eigentlich nicht eintragungsfähig. Zu beurteilen sei die Unterscheidungskraft – so das Gericht – dem jeweiligen Einzelfall nach, wobei stets die Verkehrsanschauung sowie bereits eingetragene Marken ähnlicher Warenklassen bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien.
Nach Anwendung dieser Kriterien sah der EuGH die Voraussetzungen an die Eintragungsfähigkeit einer Marke als nicht erfüllt an, weil es dem Lindt Hasen an der absolut zwingenden Unterscheidungskraft fehlt. Der Goldhase sei vor allem zur Osterzeit eine gewöhnliche Schokoladenfigur, weswegen durchschnittliche Verbraucher der Europäischen Union im Hasen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen könnten. Zwar wäre dies in der Schweiz und in Deutschland der Fall. Jedoch komme es für eine Gemeinschaftsmarke auf den gesamten EU-Raum an und nicht bloß auf einige Länder, in denen das Unternehmen tiefer verwurzelt sei. Deshalb sei auch eine Verkehrsfähigkeit der Form, welche die mangelnde Unterscheidungskraft des Hasen eventuell hätte ausgleichen können, nicht gegeben.
Im Ergebnis bleiben Lindt damit nur die nationalen Markenrechte in der Schweiz, Deutschland und anderen Ländern.
Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des EuGH mag für Leser aus Deutschland, Österreich und der Schweiz wohl etwas befremdlich erscheinen. Schließlich kennt in diesen Ländern so ziemlich jeder den goldenen Hasen mit dem roten Halsband. Ein Schluss auf den Hersteller gelingt hier also in jedem Fall. Auch kann eine Verkehrsfähigkeit bejaht werden, da die Form des Hasen hinreichend bekannt ist. Aus diesen Gründen ist der Goldhase auch in diesen Ländern nach nationalem Recht als Marke geschützt. Das Urteil macht jedoch deutlich, dass es für eine Gemeinschaftsmarke auf die Gesamtheit der EU ankommt und nicht bloß auf einige Länder. Stellt man also auf den gesamten EU-Raum ab, erscheint das Ergebnis weniger befremdlich. Schließlich sind Osterhasen nichts ungewöhnliches. Wenn man nicht weiß, dass Lind hinter dem goldenen Hasen steht, würde man eher Ostern damit verbinden als einen bestimmten Hersteller. Dem Urteil ist damit zuzustimmen.
EuGH, Urteil vom 24. 05. 2012, Az. C – 98/11 P