Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Die Form eines Lautsprechers kann nicht als Gemeinschaftsmarke in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen werden, wenn die Form das einzige Element der Marke ist und dieser erst den wesentlichen Wert verleiht, urteilte das Europäische Gericht (EuG, Urteil vom 06.10.2011, Az. T-508/08).
Sachverhalt und Ablauf des Verfahrens
Das Gericht der Europäischen Union hatte über die Eintragungsfähigkeit der Form bestimmter Lautsprecher des dänischen Unternehmens Bang & Olufsen zu entscheiden. Die Lautsprecherhersteller der preislichen Oberkategorie meldeten im September des Jahres 2003 beim sachlich zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (kurz: HABM) ein 3-D-Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung ab. Die von Bang & Olufsen angemeldete Marke habe nicht die nach der Europäischen Verordnung (EWG) Nr. 207/2009 notwendige Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendeten sich die dänischen Lautsprecherhersteller mit einer auf die Aufhebung der Entscheidung des HABM gerichteten Nichtigkeitsklage an das Europäische Gericht. Dieses hob den Verwaltungsakt des HABM mit der Begründung auf, dass die enthaltene Feststellung, die Marke habe keine Unterscheidungskraft, rechtsfehlerhaft sei. Damit wurde der Fall zurück verwiesen und musste unter Berücksichtigung des Urteils neu entschieden werden.
Im Rahmen dieser neuen Entscheidung lehnte das HABM die Eintragungsfähigkeit der Lautsprecher von Bang & Olufsen jedoch erneut ab. Diesmal wurde zur Begründung angeführt, das zur Anmeldung vorgebrachte Zeichen bestehe bloß aus einer Form, welcher der Ware (dem Lautsprecher) einen erheblichen Wert verleihe. Dies stellt nach der zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 207/2009 ein absolutes Eintragungshindernis dar. Zwecks Aufhebung dieses neuen Verwaltungsaktes rief Bang & Olufsen erneut das Europäische Gericht mit einer Nichtigkeitsklage an.
Aus den Entscheidungsgründen des Europäischen Gerichts
Diese neue Nichtigkeitsklage wurde durch das Europäische Gericht mangels Begründetheit abgewiesen. In ihrem Urteil stellen die europäischen Richter zunächst fest, dass das HABM eine Pflicht treffe, alle für die Entscheidung relevanten Belange zu ermitteln, um sie sodann zu berücksichtigen. Außerdem, so das Gericht, stelle die Form einer Ware grundsätzlich ein markenfähiges Zeichen dar. Voraussetzung hierfür sei allerdings die graphische Darstellbarkeit der Form, welche durch Worte oder Abbildungen der Ware bzw. deren Design gewährleistet wird. Die Form einer Ware soll jedoch eintragungsunfähig sein, wenn sie allein nicht zur Unterscheidung von anderen Waren ausreicht. Ebenso unzulässig sei die Eintragung von Zeichen, die allein aus der Form bestehen, aus der die konkrete Ware ihren Wert zieht.
Eben diesen Unzulässigkeitsfall sah das Europäische Gericht bei den Lautsprechern von Bang & Olufsen für gegeben an. Die Form der in Frage stehenden Lautsprecher sei ein Teil des Designs, welches ein elementares Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen darstelle. Der Wert der Produkte würde durch die besondere Form wesentlich erhöht. Zur Untermalung dieses Umstands wies das Gericht auf die Produktbeschreibungen von diversen Online-Vertriebshändlern, Auktionshäusern und Gebrauchtwarenanbietern hin. Diese hoben alle die Ästhetik der Lautsprecher hervor. Dem Tenor dieser Seiten nach sorgte die Form der Lautsprecher für eine zeitlose Eleganz, die an eine Skulptur erinnert. Nach Ansicht des europäischen Gerichts liegt damit das wesentliche Verkaufsargument in der Form der Lautsprecher.
Konsequenterweise wird deshalb die neue Entscheidung des HABM für rechtmäßig befunden, weil die von Bang & Olufsen zur Eintragung angemeldete Marke aus einer Form bestehe, welche dem konkreten Produkt erst seinen Wert verleiht.
EuG, Urteil vom 06.10.2011, Az. T-508/08