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Dextro Energy darf nicht mit Gesundheitsangaben zu Glucose werben

EuG, Urteil vom 16.03.2016, Az. T-100/15


Dextro Energy darf nicht mit Gesundheitsangaben zu Glucose werben

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit seinem Urteil vom 16.03.2016 unter dem Az. T-100/15 entschieden, dass eine Werbung für Traubenzucker keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten dürfe.

Damit hat das Gericht betont, dass die Angaben, die den Konsum von Zucker fördern sollen, nicht gebilligt werden können, weil eine solche Maßnahme den anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsrichtlinien zuwiderlaufe.

Die deutsche Firma Dextro Energy stellt zahlreiche verschiedene Produkte her, die vollständig aus Zucker bestehen. Das bekannteste Produkt besteht aus acht Täfelchen aus Glucose, die je 6 g wiegen.

Im Jahr 2011 beantragte Dextro Energy, gesundheitsbezogene Angaben zuzulassen. Diese enthalten die Aussagen, dass Glucose im Rahmen des Energiestoffwechsels verstoffwechselt würde. Glucose trage ferner zu einer normalen Energiegewinnung bei und unterstütze Muskelfunktionen und die körperliche und geistige Aktivität.

Obwohl die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) zu dem Ergebnis kam, dass ein Zusammenhang zwischen Verzehr von Glucose und einem normalen Energiestoffwechsel nachgewiesen sei, wurde die Zulassung der Werbung durch die Kommission abgelehnt. Sie befand, die in Rede stehende Werbung sende ein widersprüchliches Signal an Verbraucher, wenn diese dazu aufgerufen würden, Zucker zu verzehren. Die Irreführung der Verbraucher wäre dann möglich, auch wenn zusätzliche Warnhinweise auf dem Zucker angebracht würden.
Das Gericht bestätigt nun diese Entscheidung und weist darauf hin, dass im Rahmen des "Risikomanagements" Vorschriften des EU-Rechts und sonstige relevante Faktoren zu berücksichtigen seien. Da man wolle, dass der Durchschnittsverbraucher seinen Zuckerkonsum verringern solle, sei die Meinung der Kommission nicht fehlerhaft. Die gesundheitsbezogenen Angaben seien irreführend, wenn sie nur den positiven Effekt des Zuckers herausstellen würden ohne auf die Gefahren des Zuckers hinzuweisen.

Nach der Verordnung des Europäischen Parlaments über gesundheitsbezogene Werbung bei Lebensmitteln seien gesundheitsbezogene Angaben auf Etiketten der Produkte verboten, wenn sie nicht der Verordnung entsprächen, in Übereinstimmung mit dieser zugelassen seien und auf der Liste der zulässigen Angaben stünden. Die zugelassenen Angaben könnten von jedem Lebensmittelfabrikanten verwendet werden.

Hinzu komme, dass als Zielgruppe für die Angaben die allgemeine Bevölkerung bestimmt gewesen sei, während die Zielgruppe der anderen Angaben aktive, gesunde gut und auf Ausdauer trainierte Männer und Frauen beinhalte.

Des Weiteren komme hinzu, dass die Verordnung 8/2015 (EU) der Kommission vom 06.01.15 über die Nichtzulassung anderer gesundheitsrelevanter Angaben über Lebensmittel als solche Angaben zur Reduzierung einer Krankheitsmöglichkeit und über die Entwicklung der Gesundheit von Kindern. Es habe Einigkeit bestanden über diese Nichtzulassung zwischen jenen Vertretern der Mitgliedstaaten in dem ständigen Ausschuß für Pflanzen, Lebensmittel, Tiere und Futtermittel. In Übereinstimmung mit dieser Verordnung konnte die Firma Dextro Energy seine Angaben noch ein halbes Jahr lang nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verwenden.

Dem Verbraucher wird offenbar nicht die Fähigkeit zugesprochen, über die so genannte Gefahr des Zuckers selbst eine informierte Entscheidung zu treffen.

EuG, Urteil vom 16.03.2016, Az. T-100/15


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