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Deckelung der Anzahlungen beim Reisepreis

BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. X ZR 13/14


Deckelung der Anzahlungen beim Reisepreis

Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 hat der BGH entschieden, dass der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird, wenn ein Reiseveranstalter durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass nach dem Abschluss eines Reisevertrages von dem Reisenden eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vollständigen Preises geleistet werden muss. Insoweit hat das oberste Bundesgericht in Zivilsachen eine solche Klausel für wirksam erachtet. Darüber hinaus haben die Richter entschieden, dass eine Anzahlung, die darüber hinausgeht, nur dann von dem Reiseveranstalter eingefordert werden könne, wenn er bereits durch den Vertragsschluss eigene Leistungen oder etwaige Forderungen aufbringen muss. Voraussetzung sei dann allerdings, dass die Aufwendungen zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind. Der Veranstalter könne den Restpreis sodann in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Reisebeginn einfordern. Liegen jedoch zwischen dem Vertragsschluss sowie dem Reisebeginn mehr als 30 Tage, so könne der Reiseveranstalter den vollständigen Preis noch nicht verlangen, weil der Verbraucher ansonsten unangemessen benachteiligt werde, so die Auffassung des Gerichts.

In dem konkreten Rechtsstreit hatte der Kläger von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, verlangt, einige ihrer dem Reisevertrag zu Grunde liegenden AGB in Zukunft nicht mehr verwenden zu dürfen. Die Beklagte hatte unter anderem geregelt, dass der Verbraucher nach dem Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung in Höhe von 25 % zu zahlen habe. Bei Last Minute Reisen lag die eingeforderte Gebühr sogar bei 30 % des von dem Reisenden zu tragenden Gesamtpreises. Darüber hinaus sah der Vertrag vor, dass der Restpreis 40 Tage vor dem eigentlichen Reisebeginn zu bezahlen war. Die Beklagte machte in den Zusatzbestimmungen darauf aufmerksam, dass eine erneute Aufforderung zur Zahlung nicht vorgesehen war.

Der Beklagten wurde die Verwendung derartiger Klauseln bereits in erster Instanz vom Landgericht untersagt. Auch die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Dagegen wendete sie sich vorliegend mit der zugelassenen Revision.

Der BGH hat daraufhin jedoch entschieden, dass auch die Revision in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Revisionsinstanz folgt somit der Auffassung des Berufungsgerichts. Dieses hatte angenommen, dass der Verbraucher bei einer Anzahlung in Höhe von 25 % bzw. 30 % bei Last Minute Reisen durch die Beklagte unangemessen benachteiligt werde, § 307 Abs.1 und Abs.2 BGB.

Weiterhin entschied die Berufungsinstanz, dass das Verhalten der Beklagten gegen den Grundsatz der Zug-um-Zug Leistung im Sinne des § 320 BGB verstoße, wenn der Verbraucher mehr als 20 % des vollständigen Reisepreises bereits nach seiner Buchung anzahlen muss. Diese Anzahlungsgrenze sei nicht nur von der Rechtsprechung anerkannt. Vielmehr werde der Verbraucher auch dadurch unangemessen benachteiligt, wenn die Beklagte die Fälligkeit des kompletten Preises bereits 40 Tage vor dem Reisebeginn erkläre. Demgegenüber waren die Berufungsrichter der Meinung, dass es dem Veranstalter durchaus zuzumuten sei, den Fälligkeitszeitpunkt auf einen Monat zu verkürzen. Ferner liege in den Entschädigungsklauseln der Beklagten auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Wertung nach § 651i Abs.3 BGB vor, so dass der Verbraucher wiederum unangemessen benachteiligt werde.

Der BGH hat in dem Revisionsverfahren entschieden, dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zusteht. Durch die von ihm gerügten Vertragsbedingungen weiche die Beklagte von bestehenden gesetzlichen Vorschriften ab. Die Vorschriften des Reiserechts im BGB normieren keinerlei Ausnahmen zu der Vorleistungspflicht eines Reisenden, die sich folglich aus § 320 BGB ableiten lässt. Stattdessen stehe das Reisevertragsrecht in einem engen Zusammenhang zu dem ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Werksvertragsrecht. Nach diesen Vorschriften könne das Werkunternehmen den Werklohn sogar erst nach der Abnahme bzw. der Werksvollendung verlangen, §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB. In § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB sei lediglich festgelegt, dass der Reisende den vollständigen Reisepreis spätestens bei Abschluss der Reise bezahlt haben muss. Zwar kommt der BGH in seinem Urteil auch zu dem Schluss, dass es durchaus üblich ist, wenn eine Anzahlung vertraglich vereinbart wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vorleistungspflicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt werden kann, wobei insbesondere eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Unmissverständlich stellt der Senat klar, dass der Reiseveranstalter sehr wohl ein berechtigtes Interesse an der Vorleistung hat. Allerdings hält er an seiner Auffassung fest, wonach eine Vorauszahlung in Höhe von 20 % absolut ausreichend ist, so dass die Forderung der Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung zu hoch angesetzt gewesen ist.

BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. X ZR 13/14


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