Datenübermittlung an SCHUFA trotz Bestreiten
Das Amtsgericht (AG) in Ahlen hat mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 30 C 209/13 über eine einstweilige Verfügung entschieden. Die Verfügung verbot es einem Mobilfunkbetreiber, Daten der Klägerin an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA weiterzuleiten.
Die Verfügungsklägerin hatte bei der Verfügungsbeklagten einen Mobilfunkvertrag. Die Konditionen und Entgelte aus diesem Vertrag sind streitig zwischen den Parteien und sind Gegenstand einer weiteren Rechtssache vor dem Amtsgericht.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin schulde ihr eine Forderung in Höhe von über 1000 Euro. Sie machte diese Forderung bereits mehrmals geltend. Die Klägerin widersprach nicht nur der Forderung, sondern auch einer Datenübermittlung an die Firma T. Bei dieser erwirkte die Beklagte einen Eintrag. Die Klägerin ließ durch C einen Widerspruch eintragen. Der Klägerin wurde die Übermittlung angekündigt.
Mit Schreiben ließ die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und die Übermittlung ihrer Daten an T zu widerrufen. Daraufhin ist der Eintrag bei T wieder entfernt worden. Jedoch hat sich die Verfügungsbeklagte geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, es stehe ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog zu. Die Beklagte sei nicht zur Übermittlung von Daten an die T berechtigt, denn die Forderung sei weder rechtskräftig festgestellt, noch sei sie unbestritten. Bei der Abwägung der Interessen überwiege das ihre.
Antragsgemäß untersagte es das AG der Beklagten, einen Eintrag bei der T oder anderen Wirtschaftsauskunfteien über die Klägerin zu bewirken oder durch Dritte erwirken zu lassen, wenn die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei. Insbesondere gelte dies für die Forderung in Höhe von 1457 Euro.
Gegen die Verfügung hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Sie erklärt, die Verfügung habe gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und es bestehe weder Anspruch noch Grund für die Verfügung. Sie, die Beklagte, sei zur Weiterleitung von Daten berechtigt gewesen, weil die Voraussetzungen des § 28 a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zum Zeitpunkt des Eintrags vorgelegen hätten. Einer Einwilligung hätte es hierzu nicht bedurft. Es genügen die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages.
Die Klägerin beantragt, die Verfügung aufrechtzuerhalten.
Das Gericht gibt der Klägerin Recht.
Die Verfügung sei vollstreckbar, denn es sei zu erkennen, was genau vollstreckt werden soll.
Die Übermittlung von Daten an Auskunfteien über eine Forderung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. soweit die Leistung fällig sei, die Übermittlung erforderlich sei und eine Voraussetzung aus § 28 a BDSG erfüllt sei.
Das sei hier nicht der Fall.
Die Zahlungsrückstände dürfen nicht bestritten sein, wenn eine Übermittlung erfolgen soll.
Es bestehe außerdem Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe.
Ein SCHUFA-Eintrag könne gravierende Nachteile für die Klägerin haben, vor allem vor dem Hintergrund dessen, dass die Klägerin im Begriff sei, ein neues Mietverhältnis einzugehen. Daher sei die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Amtsgericht (AG) Ahlen, Urteil vom 08. Oktober 2013, Aktenzeichen 30 C 209/13